"Vorab ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB ein Verbot des Umzugs als Weisung möglich ist, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes einer Kindeswohlgefährdung gleichkommt (...). Auch ein strafbewehrtes Verbot des Umzugs innerhalb der Schweiz kommt nur dann in Frage, wenn der Wechsel des Aufenthaltsorts das Kindeswohl gefährdet. Eine Kindeswohlgefährdung ist etwa zu bejahen, wenn das Kind an einer Krankheit leidet und ihm am neuen Wohnort die nötige medizinische Versorgung nicht gewährt werden kann.
Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies namentlich dann der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB).
Wenn bei Uneinigkeit der Eltern das Gericht über einen Wechsel des Aufenthaltsorts von Kindern zu entscheiden hat, so hat es zwingend auch die Regelung betreffend elterliche Sor-
ge, Obhut, persönlichen Verkehr und Unterhalt zu beurteilen bzw. die Betreuungs-, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung soweit nötig anzupassen, und zwar gegebenenfalls auch für den Fall, dass der wegziehende Elternteil alleine wegzieht (Art. 301a Abs. 5 ZGB; vgl. BGE 142 III 481 ff., E. 2.8). Dem wegzugswilligen Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, ist die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder in der Regel zu bewilligen (vgl. BGE 142 III 481 ff., E. 2.7 und 142 III 502 ff., E. 2.5 je mit weiteren Hinweisen). Zustimmungsbedürftig ist der Umzug namentlich dann, wenn er zur Notwendigkeit der Neuregelung der Kinderbelange führt. Massgeblich ist somit im Regelfall, ob sich das bisherige Betreuungsmodell in unveränderter Form oder mit geringen Anpassungen weiterführen lässt oder ob dies aufgrund des Umzuges nicht der Fall ist."