Bestritten war die internationale Zuständigkeit der Schweizerischen Gerichte und damit auch die Anwendbarkeit des Schweizerischen Straf- und Zivilgesetzbuches (...). Art. 3 Abs. 1 StGB bestimmt, dass dem Schweizerische Strafgesetzbuch unterworfen ist, wer in der Schweiz ein
Verbrechen oder Vergehen begeht. "Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Bei der im Berufungsverfahren noch relevanten zweiten Tatbestandsvariante des Art. 220 StGB (Weigerung der Rückgabe) gilt jener Ort als Begehungsort, wo die Rechtspflicht der Rückgabe zu erfüllen wäre (...)."