Teilung ausländischer Vorsorgeguthaben - angemessene Entschädigung - Untersuchungsgrundsatz

"Im Rahmen der Scheidung ist über die Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge zu befinden. Die schweizerischen Gerichte sind für den Vorsorgeausgleich ausschliesslich zuständig, sofern und soweit es um den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge geht (Art. 63 Abs. 1bis IPRG).

Für Ansprüche im Ausland gegenüber ausländischen Vorsorgeeinrichtungen sind die schweizerischen Gerichte ebenfalls zuständig, allerdings nicht ausschliesslich. Möglich ist die Verweisung des Vorsorgeausgleichs von Vorsorgenansprüchen im Ausland in ein separates Verfahren, wenn darüber eine Entscheidung im betreffenden ausländischen Staat erwirkt werden kann, weil sich die dortigen Behörden als zuständig betrachten (Art. 283 Abs. 3 ZPO). Der Vorsorgeausgleich richtet sich nach dem auf die Scheidung anwendbaren Recht (vgl. Art. 63 Abs. 2 IPRG). Dies gilt grundsätzlich auch für Vorsorgeansprüche im Ausland (vgl. BGE 131 III 289 E. 2.7, S. 293). Bezüglich der Höhe der Anwartschaften und der Frage, wie eine Aufteilung vollzogen werden kann, ist jedoch die für die einzelne Vorsorgeeinrichtung geltende Rechtsordnung massgebend (vgl. BGer 5A_176/2014 vom 9. Oktober 2014, E. 3.2).

Das zuständige schweizerische Gericht hat dafür zu sorgen, dass das Gesamtergebnis des Vorsorgeausgleichs den Grundsätzen der Vorsorgeausgleichsregelung des ZGB entspricht. Zwar kann es im Ausland gelegene Vorsorgeguthaben, für die keine Austrittsleistungen gemäss Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) berechnet werden, nicht unmittelbar aufteilen oder den ausländischen Vorsorgeträger in das schweizerische Verfahren einbinden, zumal unsicher ist, ob eine schweizerische Anordnung über die Teilung eines ausländischen  Vorsorgeguthabens von einer ausländischen Vorsorgeeinrichtung anerkannt würde. Es erfolgt aber regelmässig eine indirekte Teilung des ausländischen Guthabens über eine angemessene Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB. Dem berechtigten Ehegatten wird eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder Rente zugesprochen, wenn das schweizerische Gericht die Teilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge im Ausland nicht wirksam durchführen kann.

Die Auszahlung der Entschädigung kann anstelle einer Rente oder Kapitalabfindung auch durch Übertragung einer Austrittsleistung nach FZG erfolgen. Wenn ein Guthaben aus der beruflichen Vorsorge im Ausland nicht direkt geteilt werden kann, der Ehegatte aber über weitere Vorsorgeguthaben verfügt, die einer Teilung zugänglich sind, kann das Gericht mehr als die Hälfte bzw. hälftige Differenz von diesen Guthaben auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB übertragen (vgl. Art. 22f Abs. 1 FZG ...).

Bezüglich der Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge nach Art. 122 ff. ZGB gilt die Offizialmaxime. Zudem gilt im Rahmen des Vorsorgeausgleichs der (eingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 277 Abs. 3 ZPO). Das Gericht hat die erforderlichen Angaben über die Höhe der Altersguthaben etc. grundsätzlich von Amtes wegen einzuholen und ist dabei an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Den Parteien obliegt es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, dem Gericht die notwendigen Tatsachen und Beweismittel zu unterbreiten. Sie dürfen insbesondere angehalten werden, dem Gericht die Höhe der Austrittsleistungen mitzuteilen.

Die Vorinstanz hätte unter Mithilfe der Parteien auch die ausländischen Guthaben eruieren und in den Vorsorgeausgleich einbeziehen müssen, wenn sie davon absah, nach Art. 283 Abs. 3 ZPO den Vorsorgeausgleich gesamthaft in ein separates Verfahren zu verweisen.

Dass die ausländischen Vorsorgeansprüche erst zum Tragen kommen, wenn ein Ehepartner in Rente geht, ist keine Besonderheit. Auch für Pensionskassenguthaben in der Schweiz besteht das Bezugsrecht grundsätzlich erst dann, wenn der Vorsorgefall eintritt, also insbesondere dann, wenn die anspruchsberechtigte Person in Rente geht (vgl. Art. 13 BVG; Art. 5 FZG e contrario). Bedeutsam ist, dass für ausländische Vorsorgeansprüche keine Austrittsleistungen nach FZG berechnet werden können. Das steht der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung aber nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten (...) setzt die Anwendung von Art. 124e ZGB auch keine verbindliche ausländische Entscheidung über die Vorsorgeansprüche voraus. Ungeachtet der Bereitschaft der Parteien, die ausländischen Vorsorgeansprüche noch näher abzuklären, hat die Vorinstanz die Parteien nicht abschliessend aufgefordert, exakte Angaben bzw. Kontoauszüge der Vorsorgeguthaben im Ausland zum Zeitpunkt der Eheschliessung und Klageeinleitung einzureichen, was nachzuholen ist. Die Vorinstanz hat die Parteien anzuhalten, die genaue Höhe ihrer Vorsorgeansprüche im Ausland zu belegen. Wenn eine Partei einer solchen Aufforderung unberechtigterweise nicht nachkäme, wäre dies gegebenenfalls nach Art. 164 ZPO bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Soweit die ausländischen Vorsorgeansprüche einer direkten Teilung nicht zugänglich sind, wird die Vorinstanz eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB festzulegen haben, die der hälftigen Teilung der während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben im Ausland entspricht."

Die Sache wurde zur Ergänzung des Verfahrens hinsichtlich der Höhe der Vorsorgeansprüche der Parteien im Ausland und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

 

Güterrechtliche Auseinandersetzung - Schulden zwischen Ehegatten

"Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung regeln die Ehegatten auch ihre gegenseitigen Schulden (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Eine bei Stichtag fällige Schuld eines Ehegatten gegenüber dem anderen ist einerseits als Passivum beim Schuldner und andererseits als Aktivum beim Gläubiger einzusetzen. Dabei ergibt sich bei je hälftiger Vorschlagsbeteiligung nach Art. 215 Abs. 1 ZGB eine Neutralisierung, wenn – wie vorliegend – kein Ehepartner einen Rückschlag erleidet (vgl. Hausheer/Reusser/Geisser, Berner Kommentar, Art. 205 N 69;
Steck/Fankhauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 205 N 21). Wird eine solche Errungenschaftsschuld hingegen nur als Passivum (oder nur als Aktivum) berücksichtigt, wird das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung fehlerhaft."

 

Wertveränderungen nach dem erstinstanzlichen Entscheid (Wechselkurs)

Massgeblicher Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist ihr verbindlicher Abschluss. Inwieweit Wertveränderungen, die nach Erlass des an die zweite kantonale Instanz weitergezogenen erstinstanzlichen Entscheids eintreten, berücksichtigt werden können, richtet sich nach dem Novenrecht der ZPO (vgl. Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 214 N 7). Nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretene Veränderungen des Wechselkurses sind echte Noven. Echte Noven sind im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO immer zulässig,
wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden (ZK ZPO Reetz/Hilber, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 56). Da Devisenkurse als notorisch gelten und notorische Tatsachen vom Gericht auch berücksichtigt werden können, wenn sie nicht behauptet worden sind (vgl. BGE 135 III 88 E. 4.1, S. 89 f.), müssen veränderte Devisenkurse von den Parteien nicht vorgebracht werden, um als Noven Berücksichtigung zu finden. Unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel, die bis zum Beginn der Phase der Urteilsberatung entstehen, zu berücksichtigen (vgl. BGE 142
III 413 E. 2.2.6, S. 418 f.). Massgebend für die Umrechnung von EUR in CHF ist somit der Wechselkurs zu Beginn der Phase der Urteilsberatung. Diese beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (vgl. BGE 143 III 272 E. 2.3.2, S. 277, BGE 142 III 413 E. 2.2.5, S. 418)."

 

Bemerkung

Die Formulierung, wonach eine "bei Stichtag fällige Schuld eines Ehegatten gegenüber dem anderen (...) einerseits als Passivum beim Schuldner und andererseits als Aktivum beim Gläubiger einzusetzen" sei, könnte zur Fehlannahme verleiten, dies gelte nur für fällige Schulden. Dem ist nicht so, es gilt für sämtliche Schulden. Im Übrigen ändert sich durch die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung nichts an der Fälligkeit der gegenseitigen Schulden (vgl. Hausheer/Reusser/Geisser, Berner Kommentar, Art. 205 N 66). "Lediglich der Mehrwertanteil nach Art. 206 und die Vorschlagsforderung werden nach Auflösung des Güterstandes und Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung fällig (...), sofern nicht gestützt auf Art. 218 Zahlungsfristen eingeräumt werden" (Hausheer/Reusser/Geisser, a.a.O.).

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