Gemäss Art. 557 Abs. 1 ZGB muss eine letztwillige Verfügung binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht – eröffnet werden.

"Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen genügt nach Massgabe von Art. 557 Abs. 1 ZGB die Kenntnisnahme der letztwilligen Verfügungen durch die Vorinstanz selber nicht. Vielmehr verlangt die Eröffnung die Bekanntgabe an die Erben. Eine Eröffnung der letztwilligen Verfügungen im Sinne der vorliegenden Erwägungen erfolgte bis zum heutigen Zeitpunkt nicht, womit die Monatsfrist im Sinne von Art. 557 Abs. 1 ZGB nicht eingehalten wurde. Die Überschreitung besagter Frist lässt sich dabei nicht mit der Erbenermittlung rechtfertigen, es sei denn, es seien gar keine Erben bekannt, was vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Wenn die Monatsfrist in der Praxis oft nicht eingehalten wird, so steht deren Überschreitung im Widerspruch zur gesetzlichen Ordnung und kann, sobald es beanstandet wird, nicht gerechtfertigt werden."

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