"Nachdem sie erhebliche Vermögenswerte geerbt hat, werden zudem Ansprüche der Stadt Zürich auf Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Hilfe sowie übernommenen KVG-Prämien zu überprüfen sein. Die Beschwerdeführerin hätte allfällige Überweisungen an die Sozialen Dienste selber zu tätigen (vgl. § 19 Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich; KESB act. 202). Auch dies schiene kaum gewährleistet.
Anmerkung: Beistandschaft als Sicherungsmittel für öffentlichrechtliche Forderungen?