"Mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung (die der Erbteilung vorangeht) ist an den Ausführungen im Urteil vom 15. März 2019 (...) festzuhalten. Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ist auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers (...) aufzulösen. Für den Bestand der Zuordnung der Vermögenswerte ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands massgeblich, für die Wertbestimmung dagegen der Zeitpunkt der
Auseinandersetzung (...). Die güterrechtliche Auseinandersetzung unterscheidet sich insoweit von der erbrechtlichen, als dort Änderungen im Bestand der Vermögenswerte im Verlauf der fortgesetzten Erbengemeinschaft beachtlich sind (...).

Im Folgenden sind die Werte der Eigenguts- und Errungenschaftsobjekte zu bestimmen. Dabei ist (...) bei den einzelnen Positionen zu prüfen, wo sich aufgrund inzwischen veränderter Umstände bzw. der weiteren Entwicklung neue Beträge ergeben. Da wie bereits erwähnt vom Wert der Vermögenswerte per Zeitpunkt der Auseinandersetzung auszugehen ist, ist insbesondere die Schätzung der Liegenschaften (soweit es nicht um die Ertragswertschätzung des ALN nach BGBB geht, die für das Teilungsgericht bindend ist) an den Zeitablauf anzupassen (...).

Hervorzuheben ist nochmals, dass die Nachlassgegenstände den Erben grundsätzlich zum Verkehrswert (zum Stichtag der Auseinandersetzung) anzurechnen sind - ausgenommen davon ist wie bereits erwähnt das dem selbstbewirtschaftenden Erben integral zugewiesene landwirtschaftliche Gewerbe, bei welchem der Ertragswert massgeblich ist (Art. 17 Abs. 1 BGBB).

Bereits an dieser Stelle rechtfertigt sich schliesslich der Hinweis, dass sich etliche Positionen bis zur Rechtskraft des Urteils in Bestand und Höhe erneut verändern können, was die Parteien bei der Durchführung der Teilung auf Grundlage der nachfolgenden Ausführungen und Berechnungen selber zu berücksichtigten haben (vgl. bereits act. 358 S. 234); dabei werden sie auch eine Schlussabrechnung des Erbenvertreters zu berücksichtigen haben."

Newsletter Anmeldung



Unterhalts-Rechner
Vermögens-Rechner
WhatsApp