Gemäss Art. 19 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:

a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder

b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (Abs. 1).

Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement weitere Personen als Berechtigte für Hinterlassenenleistungen vorsehen, namentlich im Falle einer Lebensgemeinschaft.

Streitig war, ob eine Lebensgemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt erfordert. Entgegen der Vorinstanz beurteilte das Bundesgericht dies nicht als Voraussetzung, um auf eine Lebensgemeinschaft zu schliessen. Anders wäre es, wenn in einem Reglement von einer "Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt" die Rede wäre.

Das Bundesgericht versteht als Lebensgemeinschaft "eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, wobei diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein müssen und insbesondere weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft noch eine massgebliche Unterstützung der einen Partei durch die andere notwendig ist. Als entscheidend wird betrachtet, ob aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner auszugehen ist, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert (...)."

"Der Nachweis einer Lebensgemeinschaft, bei welcher es sich nicht um ein formalisiertes Rechtsverhältnis handelt, ist nicht immer leicht zu erbringen, insbesondere wenn nicht gleichzeitig ein gemeinsamer Haushalt besteht. In Frage kommen als Beweismittel beispielsweise Briefe, Belege über gemeinsame Ausgaben oder Anschaffungen sowie Zeugenaussagen von Verwandten und Bekannten (...)."

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