"Die KESB ist bei ihren Abklärungen oft auf Informationen aus dem engen Bereich der Persönlichkeit der betroffenen Person angewiesen. Entsprechend steht der Auftrag, den Sachverhalt abzuklären, im Spannungsfeld von gewissenhafter Informationsbeschaffung und Persönlichkeitsschutz. Wie die allenfalls anzuordnenden Massnahmen selber, unterliegt auch die Abklärung den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, Subsidiarität, Komplementarität und Legalität (BSK ZGB I-M ARANTA, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N 11; vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 389 ZGB).
Den Berichten der involvierten Fachpersonen lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine Problemeinsicht und kaum Kooperationsbereitschaft zeigt. In den Akten ist insbesondere die fortwährende Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin, mit der Beiständin, den Familienbegleiterinnen, den Lehrpersonen, den Betreuern und den Therapeuten der Kinder zusammenzuarbeiten, eindrücklich dokumentiert. Dem zwischenzeitlich verstorbenen Kindsvater wurde ein gewisses Problembewusstsein sowie eine Bereitschaft attestiert, sich mit den involvierten Fachleuten auszutauschen. Ausserdem war er sich der Bedeutung einer angemessenen Betreuung der Kinder durch die Eltern für die Wahrung des Kindeswohls bewusst. Mit dem Tod des Vaters ist nun eine wichtige Stütze für die Kinder weggefallen. Der Schulleiter der G._____ Schule H._____ äusserte unmittelbar nach dem Tod des Kindsvaters am 22. Juni 2022 gegenüber der Beiständin, ihm scheine, dass sich das Wohl der Kinder durch den Tod des Vaters zusätzlich verschlechtert habe (...). Den Akten sind an verschiedenen Stellen Hinweise für eine Kindeswohlgefährdung zu entnehmen und die bisher ergriffenen Massnahmen scheiterten an der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin."