"Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass die Vorinstanz – gestützt auf das Testament vom 17. Februar 2022 – die grundsätzlich zum Erbe berufenen Personen zutreffend benannt und somit den richtigen Personen das Ausstellen eines auf sie lautenden Erbscheins in Aussicht gestellt hat. Vielmehr stützt er seine Anträge einzig auf die Behauptung, anlässlich seines Besuches der Erblasserin am 4. April 2022 habe sich diese in einem vollkommen verwirrten Zustand präsentiert und sei nicht mehr in der Lage gewesen, zusammenhängend zu denken.
Entsprechend sei die Erblasserin im Zeitpunkt der Abfassung des eröffneten Testaments am 17. Februar 2022 nicht verfügungsfähig gewesen, weshalb das fragliche Testament ungültig sei (act. 13 S. 2). Die Frage, ob die Erblasserin urteils(un)fähig war, sprengt allerdings den Rahmen eines Eröffnungsverfahrens.
Dies wäre erst in einem allfälligen Ungültigkeitsverfahren zu prüfen (vgl. Wortlaut in Art. 519 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB). Somit hat der Vorderrichter den im Testament vom 17. Februar 2022 eingesetzten Erben zu Recht eine Erbbescheinigung in Aussicht gestellt."