"Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger dafür definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann indes nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Der Rechtsöffnungsrichter hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung ge-
setzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt, nicht jedoch deren materiellen Bestand oder dessen materielle Richtigkeit. Nicht berücksichtigen darf der Rechtsöffnungsrichter deshalb auch eine vor dem Erlass des Urteils erfolgte Tilgung, weil der Rechtsöffnungsrichter sonst den Rechtsöffnungstitel und die darin aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste.
Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat vielmehr der Sachrichter zu berücksichtigen.
Werden also in einem gerichtlichen Entscheid – wie vorliegend – rückwirkend Unterhaltsbeiträge festgelegt, aber im Dispositiv weitere über den Betrag von Fr. 5'600.– bereits bezahlte
Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspricht der im Dispositiv festgelegte, als Unterhalt zu leistende Geldbetrag nicht der tatsächlich zu zahlenden Schuld. Mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung in bestimmter Höhe kann deshalb gestützt auf ein solches Urteil für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden."