Der Vater machte geltend, die Prozessparteien hätten sich bezüglich elterlicher Sorge und Obhut im Rahmen einer Vereinbarung geeinigt. Die aktuelle Betreuungssituation Tochter/Mutter habe sich jedoch inzwischen vollkommen geändert. Seit Juni 2022 führe die Klägerin eine Einzelfirma im Gastrobereich und sei dort als Geschäftsführerin von 9 Uhr morgen bis abends 24 Uhr tätig. "Dies, obwohl sie dem Beklagten bis im Sommer 2022 gesagt habe, sie sei im Spital in I._____ in Teilzeit tätig und die andere Zeit betreue sie die Tochter. Diese neue Tatsache begründe eine Neubeurteilung der Obhutszuteilung und der Beklagte sei nicht mehr einverstanden mit der Obhutszuteilung der Tochter an die Mutter (...).  Der Beklagte macht geltend, seit Juni 2022 könne die Klägerin die Tochter "nicht mehr betreuen-persönlich". Sie nehme das Mädchen mit ins Restaurant, keine ideale Umgebung für die Entwicklung der Tochter, umso mehr, wenn sich die Klägerin auf die Gäste konzentrieren müsse und von morgens bis abends arbeite oder zumindest präsent sei. Der Vater der Klägerin übernehme keine Betreuung der Tochter [recte: Enkelin], zumal die Tochter [recte: Enkelin] vor ihm Angst und die Mutter der Klägerin keine Aufenthaltsbewilligung habe und nur von
Zeit zu Zeit in J._____ als Touristin sei (...).

Weiter ist der in der Botschaft für den Betreuungsunterhalt verankerte Grundsatz der Gleichwertigkeit zwischen Eigen- und Fremdbetreuung als neues Kernprinzip massgeblich (...). Allein die Behauptung, dass die Klägerin die Tochter nicht mehr persönlich betreuen könne, spricht nicht gegen das Kindeswohl. Mit Verweis auf die zitierte Rechtsprechung ist eine allfällige Fremdbetreuung von C._____ nicht zu beanstanden.

Der Beklagte macht weiter geltend, dass die Tochter zuhause kein eigenes Zimmer habe, sie fühle sich aufs Nebengeleise gestellt und sei nicht happy, zumal die Klägerin in der Freizeit abends in den Ausgang gehe und die Tochter alleine zuhause bleibe mit dem Grossvater, zu dem sie ein angstvolles Verhältnis habe und froh wäre, wenn dieser nicht zuhause leben würde. Er, der Beklagte, könne der Tochter die notwendige Ruhe und Geborgenheit bieten, da er eine intakte Familie habe, zwei Kinder und eine in Teilzeit erwerbstätige Ehefrau, die die Tochter zuhause betreuen und die Arbeitszeit neben der Kinderbetreuung einrich-
ten könne. Aufgrund der veränderten Verhältnisse und dem Wunsch der Tochter, beim Vater zu bleiben, sei die Obhut dem Beklagten zuzuteilen, der die bessere Erziehungsfähigkeit und das bessere familiäre Umfeld habe.

Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beklagten eine Kindswohlgefährdung, welche eine Obhutsumteilung rechtfertigen würden, nicht zu begründen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit Geburt von C._____ Obhutsinhaberin ist, die angefochtene Obhutszuteilung den gelebten Verhältnissen entspricht (...) und für Stabilität und Kontinuität im familiären und sozialen Umfeld sorgt, da ein Obhutswechsel nicht zuletzt auch einen Schulwechsel zur Folge hätte."

Newsletter Anmeldung



Unterhalts-Rechner
Vermögens-Rechner
WhatsApp