"Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies (unter anderem) der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte (...), beziehen sich die "erheblichen Auswirkungen" auf jene Komponenten der elterlichen Sorge, welche im jeweiligen Einzelfall in direkter Abhängigkeit zur Distanz und den konkreten Umständen des Wegzuges betroffen sind. Die "erheblichen Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge" sind in erster Linie im Zusammenhang mit dem vor dem Umzug konkret gelebten Betreuungsmodell zu sehen, während bei anderen Komponenten der elterlichen Sorge (so etwa beim Mitentscheidungsrecht betreffend zentrale Fragen der Lebensplanung des Kindes oder bei der Vermögensverwaltung) "erhebliche Auswirkungen" zwar denkbar sind, aber nicht im Vordergrund stehen.

Massgeblich ist mithin im Regelfall, ob sich das bisherige Betreuungsmodell in unveränderter Form bzw. mit geringen Anpassungen weiterführen lässt oder ob dies aufgrund des Umzuges nicht der Fall ist (BGE 142 III 502 E. 2.4.1). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der nicht hauptbetreuende Elternteil gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB Anspruch auf einen angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Kind hat, wobei sich die Angemessenheit nach dem Kindeswohl bestimmt (...). Entsprechend sind jene Umzugsszenarien zustimmungspflichtig, in denen der Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes zu einer erheblichen Veränderung des per-
sönlichen Verkehrs führen würde.

Momentan betrage die kürzeste Fahrtstrecke von der Berufungsbeklagten zum Wohnort des
Berufungsklägers in Bülach 55 km, weshalb mit einer Fahrtzeit von 50 Minuten zu rechnen sei. Für den direktesten Weg zwischen der Wohnadresse des Berufungsklägers und dem angestrebten Aufenthaltsort von C._____ in Heimberg seien 150 km resp. eine Fahrtzeit von ungefähr 1 Stunde und 40 Minuten zu berücksichtigen. In einem ersten Schritt sei somit eine Verdoppelung der Fahrtzeit, nämlich um 50 Minuten, festzustellen.

Auch sei vom Berufungskläger nicht vorgebracht worden, es liege eine besondere Situation vor, welche die Verlängerung der Distanz als unzumutbar erscheinen liesse (etwa ein umständlicher Reiseweg, eine Unvereinbarkeit mit der Arbeitstätigkeit des Berufungsklägers oder eine sprachliche Entfremdung aufgrund der Sozialisierung in einem anderen Landesteil). Entsprechend sei nicht von einer erheblichen Veränderung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Berufungskläger auszugehen, weshalb der Wegzug nicht zustimmungsbedürftig sei.

Der Berufungskläger kritisiert ferner, dass nicht eine erneute Kinderanhörung stattgefunden habe, um den Willen von C._____ zu eruieren (...). Es trifft zwar zu, dass C._____ im Januar 2022 angehört und – da der Wegzug erst später ein Thema war – nie direkt zum Umzug nach Heimberg befragt wurde. C._____ äusserte sich jedoch zufrieden mit der Wohn- und Betreuungssituation bei der Berufungsbeklagten (act. 6 E. 5.d). Da im Alter von C._____ – wie die Vorinstanz in zitierter Erwägung zutreffend ausführt – die Personenbezogenheit stärker im Vordergrund steht als bei älteren Kindern, und er die Gelegenheit erhalten hatte, sich zu seinem Wohlergehen bei der Mutter zu äussern, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine erneute Kinderanhörung durchgeführt hat."

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