Sachlegitimation

"Gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB entscheidet das Gericht im Falle einer Unterhaltsklage auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange (Annexzuständigkeit). Es kommt für die per Kompetenzattraktion angezogenen übrigen Kinderbelange zusammen mit dem Unterhaltsprozess zu ein und demselben Verfahren. Gleichwohl ist die Sachlegitimation der Parteien gesondert zu prüfen. Diese ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs vom Gericht jeder Stufe von Amtes wegen und mit freier Kognition zu untersuchen (siehe BGE 126 III 59 E. 1a). Fehlt die Sachlegitimation, wird die Klage als unbegründet abgewiesen (BGE 138 III 737 E. 2).

Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht allein dem Kind (vorliegend dem Kläger) zu und richtet sich gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide (Art. 279 Abs. 1 ZGB; siehe Art. 289 Abs. 1 ZGB). Dennoch können die Eltern ihn als Ausfluss der elterlichen Sorge (Art. 318 Abs. 1 ZGB) im eigenen Namen als Prozessstandschafter geltend machen (BGE 136 III 365 E. 2.2). Vorliegend wurde für den Kläger aber eine Beistandschaft zur Führung des Prozesses errichtet, weil die Möglichkeit bestand, dass die Interessen des Kindes denjenigen seiner Eltern widersprechen könnten (...). Damit entfiel die Befugnis der Verfahrensbeteiligten, für den Kläger zu handeln sowohl als Prozessstandschafterin als auch als gesetzliche Vertreterin des Klägers (Art. 306 Abs. 3 ZGB).
Die Berufungsanträge 1 und 2 betreffen nur die Pflicht des Beklagten, Kinderunterhalt zu bezahlen (). Diesbezüglich ist die Verfahrensbeteiligte nicht aktivlegitimiert. Es ist deshalb – entgegen den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten (...) und dem Kläger (...) – auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz hinsichtlich der Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Unterhaltsbeiträge auf eine Einigung zwischen dem Kläger und dem Beklagten (...) abstellte, welche die Verfahrensbeteiligte nicht unterschrieben hat (...). Dies gilt aber nicht für die Einigung betreffend die ausserordentlichen Kinderkosten: Diese sollen die Eltern je zur Hälfte übernehmen (...). Soweit die Verfahrensbeteiligte direkt Kosten tragen muss, wird sie unterhaltspflichtig. Sie ist somit hinsichtlich der Klausel betreffend die ausserordentlichen Kinderkosten passivlegitimiert. Die Vorinstanz hätte diese Klausel daher nicht genehmigen dürfen, sondern diesbezüglich autoritativ entscheiden müssen (...)."

Die Eltern vertreten das Kind von Gesetzes wegen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Vor Einleitung des Prozesses hatten sie die gemeinsame elterliche Sorge über das sechsjährige Kind.  Das Urteil bezeichnet es deshalb als fraglich, ob die Mutter das Kind überhaupt hätte allein vertreten können. Die Frage konnte indessen offenbleiben. Für das Kind wurde nämlich eine Beistandschaft zur Führung des Prozesses errichtet (...). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wurde die elterliche Sorge der Eltern im entsprechenden Umfang eingeschränkt (Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB). Damit war (mit Ausnahme der ausserordentlichen Beiträge) keine Zustimmung der Mutter hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge erforderlich; sie konnte nämlich auf der Aktivseite weder in eigenem Namen noch als Prozessstandschafterin noch als Vertreterin des Kindes auftreten.

 

Offizialmaxime

"Die Kinderunterhaltsbeiträge unterliegen der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Gleichwohl ist eine Vereinbarung zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und dem Kind möglich (Art. 287 ff. ZGB). Aufgrund der Offizialmaxime kommt einer solchen jedoch nur der Charakter eines übereinstimmenden Parteiantrags zu (BGE 143 III 361 E. 7.3.1; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2). Der Unterhaltsvertrag wird für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde bzw. das Gericht verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB). Gegen den Genehmigungsentscheid des Gerichts ist (bei gegebenem Streitwert) die Berufung möglich (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 287 N 10). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf Grundlage der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist, wobei sich die Angemessenheit nach Art. 285 ZGB bemisst (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 287 N 14 f.). Die Möglichkeit, Unterhaltsverträge abzuschliessen, impliziert, dass den Parteien ein gewisser Spielraum zusteht. Mit anderen Worten ist die Genehmigung nicht bereits zu verweigern, wenn sich die Alimente von den Beträgen unterscheiden, welche das Gericht autoritativ festgesetzt hätte; zu verweigern ist die Genehmigung erst dann, wenn die vereinbarten Alimente derart vom Ergebnis der bundesgerichtlichen Berechnungsvorgaben abweichen, dass sie nicht mehr im Interesse des Kindes sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unterhaltsbeiträge trotz vorhandener finanzieller Mittel den Bar- und gegebenenfalls den Betreuungsunterhalt nicht decken. 

Klagt ein volljähriges Kind in einem selbständigen Verfahren auf Unterhalt, gilt die Dispositionsmaxime (OGer ZH LZ170006 vom 12.07.2017, E. 7; OGer ZH LZ140010 vom 05.12.2014, in: ZR 114 [2015] Nr. 77, E. III.2.1; anderer Ansicht Christophe A. Herzig, Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren, Diss. Freiburg, 2012, Rz. 173, wonach die Offizialmaxime auch bei Klagen des volljährigen Kindes auf Mündigenunterhalt gilt). Entsprechend ist keine Genehmigung erforderlich (BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 5.3.3). Einer solchen bedarf es hingegen bei Klauseln über den Volljährigenunterhalt, wenn die entsprechende Vereinbarung vom Vertreter des noch minderjährigen Kindes geschlossen wird (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 287 N 12). Dies ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 296 Abs. 3 ZPO: So liegen "Kinderbelange" im Sinne des 7. Titels des 2. Teils vor, wenn ein (minderjähriges) Kind Partei ist. Auch in diesem Fall kommt einer Vereinbarung nur der Charakter eines übereinstimmenden Parteiantrags zu."

 

Volljährigenunterhalt

"Das Bundesgericht erwog am 11. November 2020 bezüglich eines Kindes mit Jahrgang 2005, dass es "etwas künstlich" wäre, für die Zeit der Volljährigkeit bereits  Unterhaltsbeiträge festzusetzen; es erscheine "in der vorliegenden spezifischen Konstellation naheliegender", wenn die Eltern und das Kind sich bei dessen Volljährigkeit entsprechend den dannzumaligen Verhältnissen über den Unterhalt einigen würden (BGE 147 III 265 E. 8.5). Zwar kommt es einer Rechtsverweigerung gleich, die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen mit dem Argument zu verweigern, die Zukunft sei (zu) ungewiss (OGer ZH LZ200040 vom 15.06.2021, in: ZR 120 [2021] Nr. 56, E. III.11.4.); beantragen die Parteien indessen im Rahmen einer Vereinbarung gemeinsam, einstweilen keinen Volljährigenunterhalt festzulegen, so ist in der Genehmigung vor dem Hintergrund des vorerwähnten höchstgerichtlichen Entscheids keine Rechtsverletzung zu erblicken."

 

Überschussverteilung

"Der Überschuss ist grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Von dieser Regel kann jedoch aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden (BGE 147 III 265 E. 7.3 a.E.). Ein solcher Fall ist bei einer Vereinbarung der Parteien gegeben: Decken die Unterhaltsbeiträge das familienrechtliche Existenzminimum, so darf das Gericht die Vereinbarung grundsätzlich genehmigen."

 

Ausserordentliche Kinderkosten - eine obergerichtliche  Formulierungsempfehlung

"Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) übernehmen die Eltern je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten."

 

Kein Schadenersatz für nicht wahrgenommene Betreuung - Geschäftsführung ohne Auftrag?

Das Unterhaltsrecht gewährt keinen Anspruch auf Schadenersatz für nicht wahrgenommene Betreuung, erst recht nicht prospektiv. Denkbar ist allenfalls ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 422 Abs. 1 OR). Ob die Voraussetzungen in der von der Verfahrensbeteiligten befürchteten Konstellation gegeben wären, kann aber offenbleiben; dazu müssten nämlich unter anderem die entsprechenden Betreuungskosten tatsächlich angefallen sein. Vor diesem Hintergrund braucht nicht geklärt zu werden, ob der neue Antrag im Berufungsverfahren überhaupt zulässig ist."

Newsletter Anmeldung



Unterhalts-Rechner
Vermögens-Rechner
WhatsApp