"3.1. Das Gericht ordnet die Vertretung des Kindes i.S.v. Art. 299 Abs. 1 ZPO an, wenn dies notwendig erscheint. Es prüft die Anordnung insbesondere, wenn die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs (Art. 299 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 ZPO) oder eine Vertretung beantragt wurde, sei es von der Kindesschutzbehörde oder einem Elternteil (Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO). Ob eine Vertretung des Kindes durch einen Prozessbeistand anzuordnen ist, obliegt damit dem pflichtgemässen Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes
hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob Anhaltspunkte gegeben sind, die eine Einsetzung einer Kindesvertretung notwendig erscheinen lassen (...).
4.2. Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessensausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in seinem Interesse zu regeln. Für eine gute Entwicklung des Kindes, insbesondere für die Identitätsfindung, ist die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert (BGE 122 III 404 E. 3a). Gemäss aktueller Lehre und Praxis richten sich Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung zum anderen Elternteil und nach der Häufigkeit der bisherigen Kontakte (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13).
Gewöhnlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr aber gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können. Das begleitete
Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Das begleitete Besuchsrecht sollte nur als Übergangslösung in Betracht gezogen werden, weshalb es nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen ist (...).
4.5. Angesichts der bereits eingesetzten Entfremdung der Kinder und ihrem Alter ist es angemessen, zu Beginn das Besuchsrecht auf zwei Stunden pro Woche zu beschränken. Die Gefahr einer Überforderung der Kinder erscheint nach einem Monat resp. nach drei Besuchen und bei einer Ausweitung des Besuchsrechts auf vier Stunden pro Woche äusserst gering. Zusätzlichen Schutz für die Kinder wird mit der Begleitung der Besuche durch eine Drittperson gewährleistet. Hervorzuheben ist, dass das begleitete Besuchsrecht aber nicht allein auf eine Verbesserung des Verhältnisses zwischen den Kindern und dem Gesuchsgegner abzielt.
Dies allein würde die Dauer von fünf Monaten nicht rechtfertigen. Vielmehr ist ein längeres begleitetes Besuchsrecht vorliegend erforderlich, um das tiefgreifende Misstrauen der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner abzubauen und insbesondere um E._____ vor einem Loyalitätskonflikt zu schützen. Dem Gesuchsgegner dient das begleitete Besuchsrecht zudem dazu, den Anschuldigungen der Gesuchstellerin die Wahrnehmung einer Drittperson entgegen halten zu können.
4.6. Die Übergabebegleitung in der dritten Phase ist dahingehend gerechtfertigt, als die Beziehung zwischen den Parteien äusserst konfliktbeladen ist."