"Werden bei Gerichten verschiedener durch das Lugano-Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht (Art. 27 Abs. 1 LugÜ). Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig (Art. 27 Abs. 2 LugÜ).
Die Vorinstanz und die Parteien gehen übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass auf die vorliegend im Streit stehende Unterhaltssache das Lugano-Übereinkommen anwendbar ist, die Zuständigkeit des Amtsgerichts Emmendingen (Deutschland) feststeht, dieses Gericht zuerst angerufen wurde und die Identität der Parteien zu bejahen ist. Streitig ist die Frage, ob es sich bei den vor Amtsgericht Emmendingen einerseits und vor Bezirksgericht Zürich anderseits anhängig gemachten Klagen um "Klagen wegen desselben Anspruchs" im Sinne von Art. 27 LugÜ handelt.

Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat (...), ist Art. 27 LugÜ vertragsautonom auszulegen und beurteilt sich die Frage der Identität der Ansprüche am Zweck von Art. 27 LugÜ, der  darin liegt, einander widersprechende Entscheide verschiedener Gerichte zu vermeiden. Verhindert werden sollen insbesondere Konflikte im Vollstreckungsstadium, die schwer lösbar sind (...). Ausgehend von diesem Zweck ist nach der massgeblichen, von der Vorinstanz dargestellten sog. Kernpunkttheorie entscheidend, ob der Kern der beiden Rechtsstreitigkeiten der gleiche ist, d.h. ob sie denselben Gegenstand und dieselbe Grundlage haben (). Denselben Gegenstand haben Klagen, die den gleichen Zweck verfolgen (...). Damit ist primär der ökonomische Zweck gemeint (...). Zur Grundlage gehören sowohl der Sachverhalt als auch die rechtliche Regelung, die der Klage zugrunde liegen (...). Im Weiteren ist zu beachten, dass die Rechtshängigkeitssperre von Art. 27 LugÜ nach herrschender Lehre nur im Verhältnis zwischen zwei Hauptsachenverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten wirkt,
nicht aber bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bzw. einstweiligen Rechtsschutz (...).

Im deutschen Recht wird hinsichtlich des Unterhalts für den Ehegatten zwischen Familienunterhalt, Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt unterschieden. (...) Anders als beim Ehegattenunterhalt wird beim Unterhaltsanspruch der Kinder nicht zwischen einer Phase vor und einer Phase nach der Scheidung unterschieden. (...) Damit wird der während der Trennung der Eltern festgesetzte Kindesunterhaltstitel im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung nicht unwirksam. Der Kindesunterhalt ist denn auch im deutschen Familienrecht (BGB Buch 4) nicht innerhalb des Eherechts (Abschnitt 1, §§ 1297-1588) geregelt, sondern im darauf folgenden Abschnitt 2 über die Verwandtschaft (§§ 1589 ff.).

Während sich die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Abänderbarkeit in jedem Fall nach § 238 FamFG richten, beurteilt sich der Massstab der Anpassung nach Art und Höhe nach dem materiellen Recht (BÜTE, a.a.O. § 238 N 4). Dieses ergibt sich im Verhältnis zur Schweiz nach h.M. aus dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (...). Gemäss der Regelanknüpfung von Art. 4 HUntÜ ist das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Da C._____ bei seiner Mutter in der Schweiz wohnt, wäre danach für den ihn betreffenden Unterhalt Schweizer Recht anwendbar. Allerdings sieht Art. 15 HUntÜ vor, dass jeder Vertragsstaat gemäss Art. 24 einen Vorbehalt machen kann, wonach seine Behörden innerstaatliches Recht anwenden werden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Staatsangehörige dieses Staates sind und der Verpflichtete dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deutschland hat bei der Ratifizierung des HUntÜ den Vorbehalt erklärt (...). Entsprechend ist deutsches Recht anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Da es sich vorliegend bei den Beteiligten um deutsche Staatsangehörige handelt und der Berufungsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist deutsches Recht massgebend.
Auszugehen ist damit davon, dass das Amtsgericht Emmendingen für die Anpassung nicht nur deutsches Verfahrensrecht, sondern auch deutsches materielles Recht anzuwenden hat.

Sowohl im deutschen Abänderungsverfahren vor Amtsgericht Emmendingen als auch im schweizerischen Verfahren betreffend Ergänzung des deutschen Scheidungsurteils vor der Vorinstanz geht es (auch) um Kindesunterhalt für C._____. Allerdings beschränkt sich die Wirkung eines allfälligen Abänderungsentscheids des Amtsgerichts Emmendingen auf den Zeitraum bis zur Rechtskraft des Ergänzungsurteils. Weist das Amtsgericht Emmendingen die Klage auf Abänderung ab, gilt ohnehin die Regelung gemäss Eheschutzentscheid vom 17. November 2015 des Bezirksgerichts Zürich (bzw. gemäss Abänderungsentscheid vom 9. Juni 2017) weiter. Auf der anderen Seite hat das Verfahren vor der Vorinstanz betreffend Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils unter anderem den Kindesunterhalt für C._____ für den Zeitraum ab Rechtskraft des Ergänzungsurteils zum Gegenstand. Werden durch die Verfahren mithin unterschiedliche Unterhaltsphasen geregelt, verfolgen sie weder den gleichen ökonomischen Zweck noch beruhen sie auf demselben Sachverhalt und denselben rechtlichen Regelungen (Eheschutzmassnahmen für die Regelung des Unterhalts während des ehelichen bzw. elterlichen Getrenntlebens einerseits und Unterhalt nach der Scheidung als Scheidungsnebenfolge anderseits). Sie haben nicht den gleichen Gegenstand und die gleiche Grundlage. Eine Identität der Ansprüche im Sinne von Art. 27 LugÜ liegt nicht vor."

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