"Einer Partei, welche fristgerecht die Begründung des Entscheids verlangt, darf daraus (vorbehältlich eines Rechtsmissbrauchs bei einem vollständigen Obsiegen) kein Nachteil erwachsen, d.h. ihr dürfen die Mehrkosten für den begründeten Entscheid nicht deshalb auferlegt werden, weil sie eine Begründung verlangt hat (...)."

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