"Das Kind ist im Eheschutzverfahren seiner Eltern nicht Partei. Es verfügt aber über eine besondere prozessuale Stellung, die es ihm erlaubt, sich in den Prozess einzubringen. Entsprechend ist es im Prozess anzuhören (Art. 298 ZPO). Sobald das Kind urteilsfähig ist, erhält der Gehörsanspruch die Komponente eines persönlichen Mitwirkungsrechts. Daneben dient die Anhörung unabhängig vom Alter des Kindes der Ermittlung des Sachverhalts. Die Wünsche des Kindes sind bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen, wobei das Alter und die Reife des Kindes, die Konstanz seiner Wünsche und deren Gründe eine Rolle spielen. Berücksichtigen bedeutet allerdings nicht, dass der Wille des Kindes einen besonderen Vorrang geniesst. Der Wille des Kindes stellt mithin ein von mehreren Beurteilungskriterien dar, die das Gericht in seine Entscheidfindung einbeziehen muss (BGer 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014, E. 6.1. m.w.H.; BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 298 N 12).
Jüngere Kinder sind nicht konkret über (Zuteilungs-)Wünsche zu befragen. Das Gericht soll sich vielmehr ein persönliches Bild vom Kind und seinen Wünschen sowie von der Bedeutung machen, welche die Eltern für das Kind haben (BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016, E. 2.3; BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 298 N 13, N 43 m.w.H.).
In seinem Leitentscheid ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass die Anhörung im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören,
etwa wenn bei Geschwistern das jüngere Kind kurz vor dem genannten Schwellenalter steht.
Unabhängig von der Anspruchsgrundlage des Anhörungsrechts kann eine mehrmalige Anhörung dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs (...)."
"Das Gesetz äussert sich nicht dazu, ab welchen Betreuungsverhältnissen von einer alternierenden Obhut auszugehen ist. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine alternierende Obhut nicht zwingend eine hälftige Betreuung durch beide Elternteile voraussetzt, sondern auch dann zum Tragen kommt, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen wolle, anstatt es nur über das Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen (BGer 5A_67 /2021 vom 31. August 2021, E. 3.1.2). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass bei einer alternierenden Obhut der Betreuungsanteil beider Eltern mehr als einen Viertel betragen soll, wobei Ferien zu berücksichtigen seien (Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S. 886), oder aber es wird bei einem Anteil von rund 30% von einer alternierenden Obhut ausgegangen (Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kinderunterhaltes – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichtes vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019; FamPra.ch 2021, S. 277 m.w.H.). Auch in den Gesetzesmaterialien wurde festgehalten, dass eine alternierende Obhut nicht zwingend
eine Betreuung im Verhältnis 50 zu 50 bedeutet (...)."