Eine Vorinstanz verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege, weil die Gesuchstellerin ihre Mitwirkungsobliegenheiten verletzt hatte. Sie war daher nicht beschwerdelegitimiert.
"Im Übrigen ist ihre Beschwerde abzuweisen, da mangels Ernennung zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin die Voraussetzungen für eine angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen durch den Kanton nach Art. 122 ZPO nicht erfüllt sind."