Das Eheschutzgericht ist bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung für die Regelung des Getrenntlebens zuständig (Art. 176 ZGB), während für die Zeit danach das Scheidungsgericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 276 Abs. 1 ZPO).

Massnahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, bleiben in Kraft, solange das Scheidungs-
gericht sie nicht abändert (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB).

"Die Einleitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosigkeit des Eheschutzverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts. Vielmehr bleibt das zuständigkeitshalber (d.h. vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) angerufene Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn eine der Parteien während des noch laufenden Eheschutzverfahrens das Scheidungsgericht anruft. Es spielt mithin keine Rolle, ob das Eheschutzgericht vor oder erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheidet

Die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners hätte daher - entgegen der Vorinstanz (...) - nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens beschränkt werden dürfen.

Zudem bleibt das Eheschutzgericht selbst bei einem positiven Kompetenzkonflikt, wenn also im Scheidungsverfahren bereits ein vorsorgliches Massnahmebegehren gestellt wurde, für die Beurteilung des bei ihm hängigen Begehrens bis zu einem allfälligen späteren Entscheid des Scheidungsgerichts über das dortige Massnahmebegehren zuständig (...).

Gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2021 sind nunmehr (in Abweichung von der langjährigen Kammerpraxis) auch Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, welche sich auf die Zeit nach der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am 22. März 2019 beziehen, sofern sie novenrechtlich zulässig sind (vgl. Art. 229 ZPO und Art. 317 Abs. 1 ZPO; BGE 148 III 95 E. 4.5 und Urk. 160 E. 5.1).

So kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert."

 

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