"Ein sofortiger Austritt aus der Klinik wäre sodann laut Gutachter mit einer hohen und akuten Selbstgefährdung des Beschwerdeführers verbunden. Es bestehe das hohe Risiko einer Verschleppung der erforderlichen Behandlung, womit die weitere Verschlimmerung der momentanen Krankheitssymptomatik und Minderversorgung relevanter alltäglicher Lebensbelange sowie eine weitere Chronifizierung des genannten Störungsbildes und eine weitere Invalidisierung des Beschwerdeführers drohe. Dies auch, da aufgrund der fehlenden Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Medikamente nicht bzw. nicht angemessen weiter einnehmen würde. Darüber hinaus bestehe aufgrund der schwer beeinträchtigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit eine erhöhte Unfallgefährdung des Beschwerdeführers."

Abweisung der Beschwerde.

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