" Steht fest, dass es an den Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags fehlt (weil z.B. keine prozessuale Bedürftigkeit der ansprechenden Partei vorliegt oder diese ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachkommt), kann der entsprechende Antrag deshalb ohne Rechtsverletzung schon vor dem Endentscheid (Art. 236 ZPO) abgewiesen werden.

Im Übrigen erschiene keineswegs undenkbar, bei – in der Praxis jedoch häufig fehlender – Spruchreife im Sinne eines Teilentscheids betreffend die eheliche Beistandspflicht bezüglich Prozessfinanzierung (Art. 159 Abs. 3 ZGB) schon vor dem Endentscheid definitiv einen Prozesskostenbeitrag zuzusprechen.

In der Tat ist eine Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit (Art. 98 f. ZPO) unzulässig, solange über ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder um Zusprechung einer sog. "provisio ad litem" noch nicht entschieden wurde. Insbesondere geht es nicht an, in ein und derselben Verfügung eine identische Frist sowohl zur Einreichung von Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse als auch zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen (...).

Hingegen spricht nichts dagegen, in ein und demselben Entscheid zunächst das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses oder -beitrags abzuweisen und zugleich Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen (...).

Das allgemeine oder unbedingte Replikrecht besteht nach einhelliger Ansicht auch im summarischen Verfahren (...) und damit insbesondere auch im Eheschutzverfahren sowie im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 271 lit. a und Art. 119 Abs. 3 ZPO). Folglich ist auch in solchen Verfahren zu gewährleisten, dass sich die Parteien vor der Entscheidfällung zu jeder Eingabe der Gegenpartei äussern können."

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