Streitig war die Festsetzung der Entschädigung einer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertretung in einem Ehescheidungsverfahren.
"Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch bezieht sich auf das Tätigwerden in einer Streitsache, die der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) unterliegt. Der Entscheid betreffend die Festsetzung der Entschädigung beschlägt demnach eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; Urteile 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 1.1; 5A_1007/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen)."
"Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist im Verhältnis zum Zivilprozess in der Hauptsache kein Nebenpunkt. Anders als im Streit um die Prozesskosten ist deshalb der Grundsatz der Akzessorietät zur Hauptsache für die Streitwertberechnung nicht anwendbar (...)." Folglich ist die für die Beschwerde in Zivilsachen massgebliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000 zu beachten.
Die Höhe der Entschädigung einer Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin richtet sich im Kanton Zürich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV ZH; LS 215.3). Im Scheidungsverfahren bemisst sich die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 AnwGebV ZH nach § 5 AnwGebV ZH, der für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten gilt. Dabei kommen Honorarpauschalen zur Anwendung.
"Honorarpauschalen entlasten das Gericht davon, sich mit den einzelnen Positionen einer von der unentgeltlichen Rechtsvertretung eingereichten Honorarrechnung auseinandersetzen zu müssen (...).
Solche Pauschalen (nach Rahmentarifen) sind grundsätzlich zulässig. Sie wirken sich aber dort verfassungswidrig aus, wo bei ihrer Anwendung auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht genommen wird und die Entschädigung im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsvertretung geleisteten Diensten steht (BGE 141 I 124 E. 4.3). Falls mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz von Fr. 180.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (BGE 141 I 124 E. 3.2) zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, liegt es deshalb an der unentgeltlichen Rechtsvertretung, von sich aus oder gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war (...)."