"2.1. Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat (Art. 482 Abs. 1 ZGB). Dieses zur Klage berechtigende Interesse muss näher bestimmt werden, denn nirgends ist "irgendwer" befugt (...). Berechtigt sind zunächst jene Personen, die ein eigenes rechtliches oder tatsächliches Interesse am Vollzug der Auflage haben, namentlich diejenigen Personen, denen die vom Erblasser festgelegte Leistung zukommen soll (...). Unter jenen, die nicht eigene Interessen geltend machen, gelten sodann die gesetzlichen Erben, der Willensvollstrecker sowie der Erbschaftsverwalter als berechtigt (...). Infrage kommen auch indirekte Erben (BGE 108 II 278 E. 4d: derjenige, der ohne Auflage die Erbin der Erblasserin beerben würde, hat ein legitimes Interesse an der korrekten Vollstreckung der Auflage) und nahe Verwandte (...). Sodann bejaht ein Teil der Lehre die Klagelegitimation für Freunde und weitere Verwandte des Erblassers, sofern diese aus Pietätsgründen handeln (...). Verfolgt die Auflage - wie hier - einen idealen bzw. einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, können auch Behörden klagen (...). Sodann soll nach gewissen Lehrmeinungen die Klagelegitimation ferner Interessenverbänden zuerkannt werden (...). Für Private genügt die Motivation, gleichsam stellvertretend die Interessen des Verstorbenen zu wahren bzw. dafür zu sorgen, dass der Wille des Erblassers erfüllt wird, hingegen nicht; vielmehr muss der Kläger in einer Sonderbeziehung zum Erblasser oder zum Nachlass stehen (SCHNYDER, a.a.O., S. 462). Zusammengefasst muss der Kläger über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen oder zumindest - beispielsweise als Destinatär - einen praktischen Nutzen aus dem Vollzug der Auflage ziehen können. Die Beziehungsnähe kann persönlicher, räumlicher oder sachlicher Natur und der praktische Nutzen muss tatsächlich, sei es aktuell oder potentiell, sein. Ob diese Kriterien erfüllt sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen.  

2.6.1. Würde man die (erbrechtliche) Hingabe der Liegenschaft verbunden mit der Verpflichtung, diese zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, als unselbständige Stiftung qualifizieren (vgl. RIEMER, Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die Stiftungen, 2. Aufl. 2020, Systematischer Teil Rz. 567), was nicht von der Hand zu weisen ist, unterläge sie nicht der Stiftungsaufsicht, sondern, da die Trägerperson eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, demjenigen Aufsichtsrecht, das nach Massgabe des betreffenden öffentlichen Rechts Anwendung findet (RIEMER, a.a.O., Systematischer Teil Rz. 592). Diesfalls wäre der Beschwerdeführer wohl berechtigt, eine Aufsichtsanzeige zu deponieren, was er auch getan hat, was ihm aber mangels Geltendmachung eigener schutzwürdiger Interessen (vgl. BGE 120 Ib 351 E. 3) keine Parteistellung verschafft hätte.

2.6.2. Nichts anderes ergäbe sich schliesslich, wenn der Erblasser testamentarisch eine Stiftung errichtet hätte, denn die Legitimation zur an sich möglichen Stiftungsaufsichtsbeschwerde erfordert ein eigenes Interesse an der Anordnung der vom Beschwerdeführer geforderten Massnahmen (BGE 144 III 433 E. 6.1 mit Hinweisen; 107 III 285 E. 4). Diese Voraussetzungen wären auch im vorliegenden Fall nicht erfüllt (vgl. Urteil 5A_488/2022 vom 25. Oktober 2022 E. 3.1: Auflistung der Umstände, aus welchen die Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde abgeleitet werden kann). Damit wäre dem Beschwerdeführer ebenfalls bloss die Anzeige bei der Stiftungsaufsichtsbehörde verblieben, die ihm wiederum weder Parteistellung noch die Möglichkeit verschafft, förmliche Rechtsmittel gegen einen negativen Entscheid der Aufsichtsbehörde zu ergreifen (...)."

Newsletter Anmeldung



Unterhalts-Rechner
Vermögens-Rechner
WhatsApp