"Die Vorinstanz wies die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe nicht ausgeführt, weshalb sie kein Gesuch um Prozesskostenvorschuss gestellt habe. Fehle eine solche Begründung, könne das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden. Strittig ist demzufolge die Frage, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auf eine entsprechende Begründung verzichten durfte oder nicht. 

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiell-rechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss ( provisio ad litem) zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung darf von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Auf diese Weise kann das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt ist, dass die Beurteilung, ob ein Vorschuss zu leisten ist, nicht der (antizipierten) Beurteilung durch die Partei überlassen wird. Damit wird die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht (...).

Die Vorinstanz gewährte mit Entscheid vom 1. November 2021 sodann beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, die prozessuale Bedürftigkeit erscheine offensichtlich. Sie gewährte der Beschwerdeführerin überdies mit Entscheid vom 30. September 2021 die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, an der prozessualen Bedürftigkeit bestehe auch zum Gesuchszeitpunkt kein Zweifel. Auch der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren vor Erstinstanz sodann um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 

Die Beschwerdeführerin erachtet das Vorgehen der Vorinstanz als willkürlich (Art. 9 BV). Zusammengefasst macht sie geltend, die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verletze die Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) respektive das rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und Art. 29 Abs. 3 BV, denn die unentgeltliche Rechtspflege sei ihr jeweils anstandslos gewährt worden, obschon - nach der Abweisung des entsprechenden Antrags mit Verfügung vom 20. März 2019 - nicht mehr um Prozesskostenvorschuss nachgesucht bzw. auch gar nicht begründet wurde, weshalb auf einen entsprechenden Antrag verzichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Vorinstanz habe deshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege prüfen und dieses höchstens abweisen dürfen, falls der Ehemann tatsächlich in der Lage gewesen wäre, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. 

Vorliegend war die Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Ehegatten aber tatsächlich möglich: So hat der Ehemann selbst um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, Belege eingereicht und hat die Erstinstanz überdies eine Berechnung der Mittellosigkeit tatsächlich vorgenommen. Vor diesem Hintergrund erscheint es überspitzt formalistisch, weil blossem Selbstzweck dienend (BGE 142 I 10 E. 2.4.2), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abzuweisen, die Beschwerdeführerin habe sich nicht zum Prozesskostenvorschuss geäussert. Hinzu kommt vorliegend der entscheidende Umstand, dass die gleiche Gerichtspräsidentin - zwar in verschiedenen Verfahren, jedoch immer zwischen den gleichen Parteien - innert kurzer Zeit mehrere Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege geprüft und anstandslos bewilligt hat (...). Dies, obschon die Beschwerdeführerin in diesen Gesuchen nach der ersten Abweisung eines Prozesskostenvorschussgesuchs nicht (mehr) ausgeführt hatte, weshalb sie auf ein entsprechendes Gesuch verzichtet. 

Wie selbst die Vorinstanz einräumt, können Ausführungen zur Unterhaltsberechnung nicht ohne Weiteres zur Beurteilung der Mittellosigkeit herangezogen werden, da in den beiden Bereichen nicht (zwingend) von denselben Grundsätzen auszugehen ist."

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