"Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages setzt wie die dazu subsidiäre Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus, dass eine Person nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Zusätzlich muss es dem angesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (...)."