"Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger
Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die
massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun. Diese Novenbeschränkung gilt auch in Verfahren, die – wie das vorliegende (aufgrund des Verweises in Art. 276 Abs. 1 ZPO) – der beschränkten Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 272 ZPO unterstehen.
Die Tatsache allein, dass die Parteien im Jahre 2015 ein Gesamteinkommen von über Fr. 59'000.– pro Monat erzielten (Urk. 2 S. 19) bei einer jährlichen Sparquote gemäss Vorinstanz von lediglich rund Fr. 32'700.– (Urk. 2 S. 44) bzw. nach Einbezug der trennungsbedingten Mehrkosten von rund Fr. 16'800.– (Urk. 2 S. 45), steht somit einer Berechnung nach der zweistufigen Methode nicht entgegen, da nicht primär auf die Einkommensverhältnisse abzustellen ist, sondern auf den Verbleib einer beachtenswerten Sparquote nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts (...).
Anzufügen ist, dass das Bundesgericht im Entscheid 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt hat, dass der zur Erreichung des gebührenden Unterhalts notwendige eheliche Unterhaltsbeitrag solange geschuldet ist als die Ehe andauert. Eine zeit-
liche Limitierung ist, anders als beim nachehelichen Unterhalt, unzulässig.
Das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich die Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit gilt gemäss Rechtsprechung bereits ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 m.H.). Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (...)."