"Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen (Urteil 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2). Eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (...), und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage (...).

Die Regelung des persönlichen Verkehrs soll während der ganzen Dauer des Anspruchs angemessen sein. Treten Änderungen ein, welche sie als unangemessen erscheinen lassen und nicht zum Voraus berücksichtigt sind, so ist sie zu ändern (...).

Die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB; Art. 296 ZPO), dauert so lange, bis das Gericht die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nach Massgabe des erforderlichen Beweismasses als bewiesen oder widerlegt betrachtet, mithin ein positives Beweisergebnis vorliegt. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, d.h. bleibt das Beweisergebnis offen, hat das Gericht weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind."

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