"Nach überkommener Rechtsprechung zählt zu den Kriterien, nach denen im Streitfall über die Zuteilung der Obhut zu entscheiden ist, auch der Grundsatz, dass Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen sind. Dieser Grundsatz bezweckt, für (volle) Geschwister unterschiedliche Obhutsregelungen zu vermeiden (...).
Er kennt freilich Ausnahmen und Differenzierungen: Ist bei Geschwistern, etwa wegen eines Altersunterschiedes, von unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere von verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen auszugehen, kann auch eine Trennung der Geschwister im Kindeswohl sein (...). Bei Halbgeschwistern liegt es sodann in der Natur der Sache, dass verschiedene Obhutsregelungen unter Umständen unvermeidbar sind, da die Halbgeschwister nicht beide Eltern teilen und jeder Elternteil aus anderen Verbindungen weitere Kinder haben kann (...).
Richtig ist, dass im Zusammenhang mit dem wichtigen Zuteilungskriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungselemente je nach Lebensalter des Kindes variieren können. Während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert."