Unterhaltsberechnung mit 17 zeitlichen Phasen.

"Für die Ermittlung des Bedarfs ist die Berücksichtigung einer Kaufkraftdifferenz zwischen der Schweiz und dem Aufenthaltsland des Unterhaltsgläubigers oder Unterhaltsschuldners zulässig und entspricht ständiger Praxis (...). Kaufkraftdifferenzen lassen sich namentlich anhand der vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Preisniveauindizes im internationalen Vergleich für das Jahr 2021 (vgl. <https://www.bfs.admin.ch> unter Statistiken finden > 05 - Preise > Internationale Preisvergleiche > Preisniveauindizes; besucht am 14. Februar 2023) ermitteln. Das Obergericht hat den Bedarf ausgehend von den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; nachstehend Richtlinien SchKG) ermittelt; es hat also auf die für die Schweiz geltenden Massstäbe abgestellt und erst danach einen (pauschalen) Kaufkraftabzug vorgenommen. 

Soweit Sozialbeiträge nicht vom Lohn abgezogen werden, können sie gemäss Ziff. II der Richtlinien SchKG als Zuschläge zum Grundbetrag berücksichtigt werden, vorausgesetzt, sie fallen auch tatsächlich an (...)."

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