"Das Eheschutzgericht trifft auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen sind dabei sinngemäss anwendbar (Art. 172 Abs. 3 ZGB). Entsprechend liegt keine Klagenhäufung vor, wenn eine Partei im Rahmen eines Eheschutzgesuchs neben Unterhalt ein Gesuch um Anordnung eines Annäherungs-, Orts- und Kontaktverbots stellt. Daran hat die neu geschaffene Möglichkeit der elektronischen Überwachung nichts geändert (...). In der Konsequenz ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Novenschranke unter Berücksichtigung der Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) festsetzte. Die Vorinstanz durfte, ja musste bei ihrem Entscheid berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nicht ans superprovisorisch angeordnete Kontaktverbot gehalten hatte."