"Mithin hat das Kantonsgericht auf der Grundlage der anwendbaren Honorarordnung sein konkretes Vorgehen bei der Bemessung der Entschädigung mit nachvollziehbaren und sachlichen Argumenten begründet, ohne dass der Beschwerdeführer aufzeigen würde, inwiefern die einzelnen Begründungselemente oder das Ergebnis unhaltbar und damit willkürlich sein sollen."

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