"Entgegen den Anträgen der Beklagten gemäss Hauptbegehren Ziff. 3 und 4 (nachstehend Erw. 2 ff.) sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss nach Obsiegen und Unterliegen zu regeln (Art. 106 Abs. 1 ZPO)."

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