"In Art. 551 ff. ZGB sind verschiedene Sicherungsmassregeln in Bezug auf den Nachlass vorgesehen. Eine davon ist das in Art. 553 ZGB normierte Erbschafts- oder Sicherungsinventar, wobei es sich um eine amtliche Aufzeichnung des Nachlasses zur Feststellung seines Bestandes im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges handelt (BGE 120 II 293, E. 2). Es soll verhindern, dass zwischen Erbgang und Teilung Vermögenswerte unbemerkt verschwinden. Die zuständige Behörde hat das Sicherungsinventar (u.a.) dann von Amtes wegen anzuordnen, wenn ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft i.S.v. Art. 398 ZGB steht (...).

Laut Art. 22 Ziff. 1 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ, SR 0.211.232.1), von welchem sowohl Österreich als auch die Schweiz Vertragsstaaten sind, werden die von den Behörden eines Vertragsstaates getroffenen Massnahmen grundsätzlich kraft Gesetz, mithin ohne förmliche Anerkennungsentscheidung, in den anderen Vertragsstaaten anerkannt  (...). Wie gezeigt, belegt X._____ mit Urkunde vom 11. Januar 2021, dass er mit Beschluss des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 4. Januar 2021 nach österreichischem Recht als gerichtlicher Erwachsenenvertreter der Berufungsklägerin bestellt worden ist (...), was nach dem Gesagten anzuerkennen ist.

Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZPO ist für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang, worunter auch die Inventaraufnahme nach Art. 553 ZGB fällt, örtlich die Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zwingend zuständig (...).

Wie gezeigt (...), hat die Anordnung des Sicherungsinventars von Amtes wegen zu erfolgen. Zuständig ist nach dem Gesagten die KESB am letzten Wohnsitz der Erblasserin, mithin die KESB Dübendorf."

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