"Zur konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts ist festzuhalten, dass für den Aufbau einer Beziehung mehrere kurze Besuche in geringen Abständen geeignet sind. Das von der Vorinstanz festgelegte Besuchsrecht von drei Stunden zwei Mal pro Woche erweist sich angesichts der bisher wenigen Kontakte zum Beklagten bzw. des langen Kontaktunterbruchs daher für die erste Zeit als angemessen. Da dieses Besuchsrecht jedoch auch bei einem knapp fünfjährigen Kind bei weitem nicht einem gerichtsüblichen Besuchsrecht entspricht, ist es nach Ablauf von drei Monaten für die weitere Dauer des Verfahrens auf einen Nachmit-
tag/Abend sowie einen Tag pro Woche auszudehnen (...).

Ein Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Als neue Regel drängt sich eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auf, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. (...) Ferner ist bei weit überdurchschnittlich
guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren.

Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (...), zu dem auch Boni zählen (...). Bei schwankendem Einkommen bzw. schwankenden Einkommensbestandteilen sollte jedoch auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Vorausgesetzt ist freilich, dass von einem schwankenden Einkommen auszugehen ist. Bei stetig steigenden oder sinkenden Zahlungen würde sich ein derartiges Vorgehen demgegenüber verbieten und wäre grundsätzlich von den Zahlen des letzten Jahres auszugehen (...)."

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