Strittig war die Urteilsfähigkeit einer Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung eines eigenhändigen Testaments. Eine Verfügung von Todes wegen wird auf Klage hin für ungültig erklärt, wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Letztwillig über sein Vermögen verfügen kann gemäss Art. 467 ZGB nur, wer urteilsfähig ist. Urteilsfähig im Sinn dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB).
«Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen (auch: Willensbildungsfähigkeit), andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln (auch: Willensumsetzungsfähigkeit). Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (…).
Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht. Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftge-mässen Handelns zu beweisen (…).
Befand sich aber eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden. Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit der handelnden Person Ansprüche ableitet, kann die aus dem allgemeinen Zustand geistigen Abbaus folgende tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit, auch im konkreten Fall vernunftgemäss zu handeln, entkräften, indem sie ein lucidum intervallum für die streitige Handlung darlegt. Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln (…).
Die Vermutung der generellen Urteilsunfähigkeit betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden (BGE 144 III 264 E. 6.3.1: Gutachterlich bestätigte demenzielle Entwicklung, gekennzeichnet durch eine Kombination von Gedächtnisstörungen mit einer Sprachstörung und einer eingeschränkten Planungs- und Handlungsfähigkeit und Unfähigkeit, im Vorfeld einer Entscheidung Informationen zu verarbeiten, Alternativen abzuwägen und eine ausgewogene Wahl zu treffen; 124 III 5 E. 4: psychoorganisches Syndrom senilsklerotischer Genese und damit eine Geistesschwäche im Rechtssinn; Urteile 5A_465/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3 und E. 6.1.2: senile Demenz in fortgeschrittenem Stadium; 5A_859/2014 vom 17. März 2015 E. 4: anhaltender "trouble délirant persistant"; 5A_191/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 4.2: fortgeschrittene Demenz des Typs Alzheimer; 5A_436/2011 vom 12. April 2012 E. 5.4 und 5.6: Demenz vaskulären Ursprungs, der Erblasser hatte Schwierigkeiten, die Folgen seiner Handlungen zu begreifen; 5A_723/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3.1 und 4.1: schweres psychoorganisches Syndrom, senile Demenz des Typs Alzheimer; 5C.282/2006 vom 2. Juli 2007 E. 3.1: starkes demenzielles Syndrom eines 82-Jährigen; 5C.259/2002 vom 6. Februar 2003 E. 3: Symptome einer senilen Demenz des Typs Alzheimer, Gedächtnis- und Auffassungsstörungen, die Erblasserin hatte im fraglichen Zeitraum nach längst verstorbenen Angehörigen gefragt; 5C.258/2000 vom 16. Januar 2001 E. 3.a/aa: Arteriosklerose mit allgemeinen psychoorganischen Symptomen, Parkinson, Störungen des Nervensystems und des psychischen Gleichgewichts sowie Epilepsie). Die Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, wird hingegen nicht vermutet und ist zu beweisen (Hauptbeweis), wenn die handelnde Person zwar "mit delirantem Zustandsbild" in ein Spital eintrat, sich der Zustand in der Folge aber verbessert hat und daher gerade kein andauernder schwerer Verwirrtheitszustand oder ähnliches dokumentiert ist (Urteil 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.3.2); zwar bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an Alzheimer erkrankt ist, sich die Symptome aber punktuell und episodisch äussern und daher nicht Ausdruck eines Dauerzustands sind (Urteil 5A_647/2011 vom 31. Mai 2012 E. 4.2.2); infolge periodisch verabreichter Medikamente vorübergehend zeitweise örtlich und zeitlich desorientiert ist (Urteil 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 2.3) oder nur geringe Schwächen aufweist, beispielsweise im fortgeschrittenen Alter nur gebrechlich, gesundheitlich angeschlagen und zeitweise verwirrt ist (Urteil 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 4, in: ZBGR 87/2006 S. 111 f.); lediglich Absenzen infolge eines Hirnschlages hat (Urteil 5C.98/2005 vom 25. Juli 2005 E. 2.3.2, in: Pra 96/2007 Nr. 17 S. 99) oder bloss an altersbedingten Erinnerungslücken leidet (…).
Eine Erblasserin muss dann als urteilsunfähig gelten, wenn einerseits eine abnorme Beeinflussbarkeit feststeht und andererseits auf die Erblasserin Einfluss ausgeübt wurde. Lassen es die Umstände als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass auf die Erblasserin Einfluss ausgeübt wurde, braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden, dass der Beeinflussungsversuch wirksam war, sondern ist zu vermuten, wenn einerseits eine abnorme Beeinflussbarkeit feststeht und andererseits davon auszugehen ist, dass eine Beeinflussung versucht wurde (vgl. BGE 77 II 97 E. 2). Die Vermutung gilt somit nur für die Kausalität ("wirksam"), nicht hingegen für den Beeinflussungsversuch und die Beeinflussbarkeit. Die Beeinflussbarkeit wird mit "abnorm" umschrieben. Gemeint ist damit allgemein, dass die Anforderungen an die Testierfähigkeit nicht überspannt werden dürfen, soll doch die Erblasserin auch in prekären Situationen physischer oder psychischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen (…).»