«Bei längerer Abwesenheit müssen die Parteien dafür sorgen, dass ihnen oder einer bevollmächtigten Person gerichtliche Sendungen zugestellt werden können. Eine Partei kann nicht erwarten, dass gerichtliche Zustellungen während längerer Zeit unterbleiben, auch wenn sie eine entsprechende Abwesenheit mitgeteilt hat. Die Gegenpartei hat Anspruch auf eine möglichst zügige Behandlung des Prozesses, und es ist unfair, wenn ein Kläger oder Rechtsmittelkläger das Verfahren erheblich verzögert (…).
Es verstösst daher gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger eine Klage einreicht und gleichzeitig seine Abwesenheit für fast viereinhalb Monate mitteilt, ohne dafür zu sorgen, dass ihm gerichtliche Sendungen zugestellt werden können.»