«Eine Scheidungsvereinbarung ist erst gültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat; sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Mit der gerichtlichen Genehmigung verliert die Scheidungsvereinbarung ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum Bestandteil des Scheidungsurteils.

In einem durch Klage ein geleiteten Scheidungsverfahren haben die Parteien die Möglichkeit, dem Gericht die Nichtgenehmigung der sie zwar bindenden, aber nicht rechtsgültigen Vereinbarung zu beantragen. Für die richterliche Prüfung, ob die Scheidungsvereinbarung nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt werden kann, kommt es auf den Zeitpunkt der richterlichen Genehmigung (und nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung) an (BGE 145 III 474 E. 5.6 S. 483).

Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 hat der Kläger sinngemäss um Nichtgenehmigung der Scheidungsvereinbarung ersucht (Urk. 115). Trifft ein Antrag auf Nichtgenehmigung noch vor dem Urteil, d.h. vor Genehmigung der Konvention, ein, so muss sich das Gericht mit den vorgetragenen Einwänden befassen (…). Dies ist vorliegend nur ansatzweise geschehen. Die Vo-
rinstanz hat die Scheidungsvereinbarung dennoch genehmigt. Durch ihren Entscheid ist der Kläger formell und materiell beschwert.

Für die Bestimmung dessen, was die Parteien mit der Scheidungskonvention beabsichtigten, ist die Vereinbarung auszulegen. Die Auslegung einer Scheidungskonvention richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung. Vorab ist der subjektive Parteiwillen zu ermitteln, wofür auch das Verhalten der Parteien nach Abschluss der Vereinbarung als Indiz dienen kann. Falls der subjektive Parteiwille nicht festgestellt werden kann oder eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrauensprinzips vorzunehmen (…). Zulässig ist es, die Wirksamkeit von Scheidungsvereinbarungen von Suspensiv- oder Resolutivbedingungen abhängig zu machen (…).»

Gemäss ZGB 205 II kann ein Ehegatte gegen Entschädigung des andern Ehegatten die Zuweisung eines im Miteigentum stehenden Vermögenswerts zu Alleineigentum verlangen. «Der Zuweisungsanspruch kann nur gegen volle Entschädigung des andern Ehegatten gutgeheissen werden. Die Zuweisung zu Eigentum eines Ehegatten darf nicht erfolgen, wenn der übernahmewillige Ehegatte nicht in der Lage ist, volle Entschädigung zu erbringen.»

«Sinn von Art. 205 Abs. 2 ZGB kann es nicht sein, dass der übernehmende Ehegatte für die Finanzierung der (vollen) Entschädigung den übernommenen Vermögenswert wieder veräussert oder ihm dieser auf dem Wege der Zwangsvollstreckung sogleich wieder entzogen wird. Die Finanzierbarkeit der Entschädigung ist Voraussetzung und zentraler Aspekt bei der Zuweisung von Grundeigentum nach Art. 205 Abs. 2 ZGB.

Nach Art. 279 Abs. 1 ZPO darf eine Scheidungsvereinbarung erst dann genehmigt werden, wenn sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Nach der Rechtsprechung ist eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen dann nicht genehmigungsfähig, wenn sie in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht. Die entsprechende Prüfung setzt voraus, dass das Gericht die Vereinbarung mit dem Entscheid vergleicht, den es treffen würde, wenn keine Vereinbarung vorliegen würde. Die Vereinbarung ist offensichtlich unangemessen, wenn sie in sofort er-
kennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt (…). Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, haben die Parteien auch die erforderlichen Belege einzureichen (Art. 285 lit. e in Verbindung mit Art. 286 Abs. 3 ZPO). Es sind sämtliche Angaben zu belegen, die dem Gericht dazu dienen, die Nebenfolgenvereinbarung auf ihre Genehmigungsfähigkeit prüfen zu können.»

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