«Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat die Umteilung der Obhut im Sinne von vorsorglichen Massnahmen andere Voraussetzungen als die erstmalige Obhutszuteilung und ist die Obhut nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen umzuteilen (…). Kurzfristige oder häufige Veränderungen vermögen das Wohl des Kindes zu beeinträchtigen. (…) Dem Kriterium der Stabilität ist damit in solchen Konstellationen entscheidendes Gewicht zuzumessen.»