«Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen (…). Ein selbständiges Erwerbseinkommen berechnet sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem Reingewinn der Unternehmung und es wird in der Regel auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abgestellt. Dabei können besonders gute oder schlechte Abschlüsse unter Umständen ausser Betracht bleiben (…). Darüber hinaus kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken. Dieses Einkommen zu erreichen, muss zumutbar und möglich sein.”