«Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist die ungeteilte Zuweisung einer Liegenschaft im Miteigentum an einen Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Da die Zuweisung in das Alleineigentum eines Ehegatten nach Art. 205 Abs. 2 ZGB die Entschädigung des anderen Ehegatten voraussetzt und die finanzielle Tragbarkeit somit von der Höhe einer allfälligen Ausgleichszahlung abhängt, ging die Vorinstanz zunächst auf den Verkehrswert und die güterrechtliche Zuordnung der Liegenschaft ein (act. 210 S. 24 E. V.1.3). Diesem Vorgehen ist im Berufungsverfahren zu folgen.

Der Begriff der Interessenabwägung verweist auf einen Vergleich der Interessen der Ehegatten. Das kommt dann zum Tragen, wenn beide Ehegatten die ungeteilte Zuweisung des gleichen Vermögenswerts verlangen. Wendet sich hingegen ein Ehegatte gegen die Zuweisung an den anderen, weil er den Verkauf und die Teilung des Erlöses vorzieht, begründet das kein eigenes Interesse, weil er durch die Entschädigung durch den anderen Ehegatten wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird als bei einem Verkauf (…), sondern es kommt ausschliesslich auf das Interesse desjenigen Ehegatten an, der die Zuweisung verlangt.»

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