"Erben haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt (Art. 610 Abs. 2 ZGB). Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben (Art. 607 Abs. 3 ZGB). Umstritten ist, was diese Auskunftspflichten hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdegegners 1 an der im Jahr 2001 gegründeten J.________ AG bedeuten, an welcher der Beschwerdegegner 79 von 100 Aktien hält.

Gemäss Art. 630 Abs. 1 ZGB erfolgt die Ausgleichung nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös (Art. 630 Abs. 1 ZGB). (...). All diesen Tatbeständen ist gemein, dass der Erbe seine Verfügungsmacht über die zugewendete Sache ganz oder teilweise aufgibt."

Im zu beurteilenden Fall war "unbestritten, dass mit der J.________ AG die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft erfolgte, die von der I.________ AG als Sacheinlage das Weingeschäft übernahm (...). Als Veräusserung im beschriebenen Sinn könnte diese Umstrukturierung allenfalls dann gelten, wenn im Sinne eines sogenannten Durchgriffs über die rechtliche Selbständigkeit der involvierten juristischen Personen hinweggesehen werden müsste, der Beschwerdegegner 1 in einer die I.________ AG beherrschenden Stellung die J.________ AG mit anderen Worten zum Zweck gegründet hätte, sich von seiner Beteiligung an der I.________ AG bzw. vom Wein-Geschäft zu trennen (....). Ob eine derartige Durchgriffs-Konstellation vorliegt, kann jedenfalls im heutigen (Vor-) Stadium des Streits, in welchem allein die Auskunfts- und Offenlegungsansprüche der Beschwerdeführer zur Beurteilung stehen, nicht als gesichert gelten. Vielmehr deuten die heute schon festgestellten bzw. zugestandenen Tatsachen darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 das Weingeschäft weiterführen wollte und auch weitergeführt hat. Die Art und Weise, wie die kantonalen Instanzen die Einbringung des Weingeschäfts der I.________ AG in die J.________ AG als Veräusserung im Sinne von Art. 630 Abs. 1 ZGB qualifizieren und die klägerischen Rechtsbegehren Ziffern 3l und 3m in der Folge abweisen, erweist sich damit als bundesrechtswidrig. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Erörterungen zur Frage, ob die Aktien der J.________ AG als Surrogat für die Aktien der I.________ AG zu gelten haben."

 " Kann die Gründung der J.________ AG bzw. die im Rahmen dieser Gründung erfolgte Sacheinlage aber nicht als Veräusserung einer allfälligen ausgleichungspflichtigen lebzeitigen Zuwendung an den Beschwerdegegner 1 gelten, so ist auch nicht einzusehen, weshalb es den Beschwerdeführern versagt sein soll, gestützt auf Art. 607 Abs. 3 ZGB zu erfahren, wie sich der Wert der dem Beschwerdegegner 1 gehörenden Aktien der J.________ AG zwischen deren Gründung und dem Tod des Erblassers entwickelt hat. Dieser Anspruch besteht losgelöst vom Motiv, welches der Umstrukturierung der I.________ AG zugrunde lag.

Die Vorinstanz hat die umstrittenen Auskunftsbegehren einzig deshalb abgewiesen, weil sie bundesrechtswidrig davon ausgegangen ist, dass die im Zusammenhang mit der Gründung der J.________ AG erfolgte Sacheinlage als Veräusserung der ausgleichungspflichtigen Zuwendung zu qualifizieren ist. Nicht geprüft hat sie, ob die verlangten Informationen auch im Übrigen zielführend dafür sind, den Wert der Zuwendung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs zu bestimmen."

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