Zuweisung einer Liegenschaft
"Der Zusprechung eines im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Vermögenswertes an einen Ehegatten liegt ein Gestaltungsurteil zugrunde. Der Erwerb des Alleineigentums findet unabhängig von einem Eintrag im Grundbuch im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils statt (...).
Zum Zuweisungsanspruch führte die Vorinstanz aus, ein solcher könne nur gegen volle, d.h. grundsätzlich auf dem Verkehrswert beruhende Entschädigung des andern Ehegatten gutgeheissen werden. Vermöge der übernahmewillige Ehegatte die Entschädigung nicht zu leisten, habe er keinen Übernahmeanspruch, denn die Zuweisung zu Eigentum eines Ehegatten dürfe den anderen Ehegatten wirtschaftlich nicht schlechter stellen als die körperliche Teilung der Sache oder deren Versteigerung.
Der Ehegatte, welcher die ungeteilte Zuweisung eines im Miteigentum stehenden Vermögenswerts verlangt (Art. 205 Abs. 2 ZGB), muss in der Lage sein, den andern Ehegatten voll zu entschädigen. Es handelt sich dabei um eine kumulative Voraussetzung neben dem Nachweis eines überwiegenden Interesses. Der Ehegatte, der die Zuweisung verlangt, trägt die Beweislast (Art. 8 ZGB). Wenn es ihm nicht gelingt zu beweisen, dass er in der Lage ist, den andern Ehegatten zu entschädigen und ihn von Hypothekarverpflichtungen zu befreien, ist zur Teilung zu schreiten (...).
Da die Voraussetzungen für eine Zuweisung der Liegenschaft in D._____ in das Alleineigentum der Gesuchstellerin nicht gegeben sind, ist die Teilung nach Art. 651 Abs. 2 ZGB vorzunehmen. Eine körperliche Teilung fällt nicht in Betracht. Zu entscheiden ist daher, ob die Liegenschaft öffentlich oder unter den Miteigentümern zu versteigern ist. Da nur die Gesuchstellerin an der Liegenschaft interessiert ist, nicht aber der Gesuchsteller, ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen (...). Den Parteien steht es frei, einem Freihandverkauf anstelle der öffentlichen Versteigerung zuzustimmen.
Die Parteien unterstanden dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt bei der Scheidung der Ehe der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist, also der 12. Oktober 2011. Für die Bewertung ist dagegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Wertveränderungen zwischen der Einreichung des Scheidungsbegehrens und der urteilsmässigen güterrechtlichen Auseinandersetzung müssen daher berücksichtigt werden (BGE 136 III 209 E. 5.2). Schulden, die nach Auflösung des Güterstandes, aber vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingegangen werden, um einen Vermögensgegenstand der Errungenschaft zu verbessern oder zu erhalten, können berücksichtigt werden, falls der Errungenschaft ein Gegenwert zugeflossen ist.
Nachehelicher Unterhalt
Bei einer lebensprägenden Ehe ist der Unterhaltsanspruch in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist sie einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 141 III 365 E. 3.1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei lebensprägenden Ehen dort, wo die Eigenversorgung nicht oder nicht in genügendem Ausmass möglich bzw. erreichbar ist, um den gebührenden Unterhalt zu decken, nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. Dieser ist insbesondere in zeitlicher Hinsicht zu limitieren. Dabei kann nicht ausser Acht bleiben, dass mit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes die auf Art. 163 ZGB basierende eheliche Aufgabenteilung faktisch ihr Ende findet und mithin, soweit keine gemeinsamen Kinder zu betreuen sind, der finanziellen Unterhaltsleistung des einen Ehepartners keine Gegenleistung des anderen in Form von Naturalunterhalt mehr gegenübersteht, wie sie sich bei traditioneller Rollenteilung nebst der Kinderbetreuung namentlich auch durch die zugunsten der Gemeinschaft erfolgende Besorgung des gemeinsamen Haushaltes ergibt. Vor diesem Hintergrund kann es keinen Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung geben, ansonsten ökonomisch über die Tatsache der Scheidung hinweggegangen würde. Was "angemessen" im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB ist, lässt sich nicht allgemein sagen. Vielmehr ist hierfür auf die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgelisteten Kriterien zurückzugreifen, die es im Einzelfall sorgfältig abzuwägen gilt. Ins Gewicht fallen dabei insbesondere eine allfällige Erwerbshinderung durch Kinderbetreuung sowie die Ehedauer, ferner aber auch das Vermögen und anderweitige finanzielle Absicherungen. Bei langjährigen Hausgattenehen, zumal wenn sich der eine Ehegatte vollständig der Kinderbetreuung gewidmet hat, kann die nacheheliche Solidarität auch in Zukunft zu längeren Unterhaltsrenten führen, welche bis zum Erreichen des AHV-Alters des Leistungspflichtigen andauern können (BGE 147 III 249 E. 3.4.5).
Sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht, verringern sich die verfügbaren Mittel häufig. Damit sinkt auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstandard auch bei weitergeführter Ehe nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte. Anderseits verändert sich die Eigenversorgungskapazität des Unterhaltsgläubigers, wenn dieser pensioniert wird, je nach dem Verhältnis, in welchem die Rentenleistungen aus erster und zweiter Säule zu einem vormaligen Erwerbseinkommen stehen. Nach beider Pensionierung verfügen die Ehegatten im Regelfall über ungefähr die gleichen Rentenleistungen: Bei der AHV gelten die Beitragsjahre des Unterhaltsschuldners auch für den Unterhaltsgläubiger; bei der beruflichen Vorsorge werden die während der Ehe angesparten Altersguthaben anlässlich der Scheidung hälftig geteilt, anschliessend greift gegebenenfalls der sogenannte Vorsorgeunterhalt (BGE 141 III 465 E. 3.2.1)."
Der zitierte BGE wird im Urteil des Obergerichts nur teilweise richtig wiedergegeben. Die entsprechende Stelle von BGE 141 III 465 lautet:
"3.2.1 Art. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der Rentenanspruch indessen bis zum Eintritt des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen zugesprochen (zur Aufteilung des nachehelichen Unterhalts in Phasen entsprechend der absehbaren Entwicklung: Urteil 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014 E. 6.3.2). Sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht, verringern sich die verfügbaren Mittel häufig. Damit sinkt auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstandard auch bei weitergeführter Ehe nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte (Urteile 5A_16/2014 vom 20. Juni 2014 E. 3.4, 5A_495/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 5.2 und 5A_435/2011 vom 14. November 2011 E. 7.2; vgl. BGE 132 III 593 E. 7.2 S. 596). Anderseits verändert sich die Eigenversorgungskapazität des Unterhaltsgläubigers, wenn dieser pensioniert wird, je nach dem Verhältnis, in welchem die Rentenleistungen aus erster und zweiter Säule zu einem vormaligen Erwerbseinkommen stehen. Nach beider Pensionierung verfügen die Ehegatten im Regelfall über ungefähr die gleichen Rentenleistungen: Bei der AHV gelten die Beitragsjahre des Unterhaltsschuldners auch für den Unterhaltsgläubiger (vgl. Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG); bei der beruflichen Vorsorge werden die während der Ehe angesparten Altersguthaben anlässlich der Scheidung hälftig geteilt (Art. 122 ff. ZGB), anschliessend greift gegebenenfalls der sogenannte Vorsorgeunterhalt (vgl. Art. 125 Abs. 1 ZGB). Erreicht der unterhaltsansprechende Ehegatte - wie hier - das Rentenalter zuerst, hat er über diesen Zeitpunkt hinaus grundsätzlich Anspruch darauf, den während der häuslichen Gemeinschaft gelebten Standard weiterführen oder zumindest auf gleichem Niveau leben zu können wie der noch erwerbstätige Ehegatte (Urteil 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 5.2; vgl. auch Urteil 5A_249/2007 vom 12. März 2008 E. 8.1). Dabei spielt es keine Rolle, ob in der Einkommenssituation des pensionierten Ehegatten ein ehebedingter Nachteil zum Ausdruck kommt oder nicht. Soweit die Beschwerdeführerin nach ihrem Eintritt ins Rentenalter für den gebührenden Unterhalt nicht mehr selber aufkommen kann, hat der Beschwerdegegner ihr somit bis zu seiner eigenen Pensionierung (nach Massgabe des allenfalls bereits teilweise herabzusetzenden Lebensstandards) grundsätzlich Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. Urteil 5A_120/2008 vom 25. März 2008 E. 2.4; THOMAS GEISER, Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge und Dauer des nachehelichen Unterhalts, FamPra 2012 S. 367)."