"Das Bundesgericht hat im Ehegüterrecht nicht ausgeschlossen, dass der Fortführungswert eines Unternehmens anhand der zukünftig zu erwartenden Gewinne bestimmt wird und dass eine überwiegende oder gänzliche Bewertung zum Ertragswert sinnvoll sein kann, wenn der aus güterrechtlicher Auseinandersetzung hervorgehende Eigentümer voraussichtlich über längere Zeit das Gut nicht veräussern will. Mit Rücksicht auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles könne der Verkehrswert auch dem Ertragswert entsprechen und die im Gesetz angelegte strikte Unterscheidung von Ertragswert und Verkehrswert insoweit dahinfallen (...).

Der Substanzwert entspricht dem am Bewertungsstichtag vorhandenen Eigenkapital, d.h. der Differenz zwischen den Aktiven und den Verbindlichkeiten einer Unternehmung. Aufgrund der Bildung von stillen Reserven widerspiegelt das in der externen Handelsbilanz ausgewiesene Eigenkapital selten die effektive Vermögenslage eines Unternehmens, weshalb eine entsprechende Anpassung für die Bewertung vorgenommen werden muss. Die Substanzwertmethode beruht auf Bilanzzahlen der Vergangenheit. Bei den gewinnorientierten Methoden, dazu gehören die Ertragswertmethode und die Discounted Cash Flow (DCF)-Methode, steht die zukünftige Rendite des Unternehmens im Vordergrund.

In einem kürzlich ergangenen Entscheid erwog das Bundesgericht, bei kleinen und mittleren Unternehmen werde häufig die – an sich aus der Verkaufspraxis bei überbauten Grundstücken entwickelte – Praktikermethode angewendet, obwohl in der Bewertungslehre niemand mehr für die theoretische Richtigkeit dieser Methode einstehe. Aufgrund des geltenden Methodenpluralismus bestehe in Bezug auf die Wahl der Bewertungsmethode ein gewisser Ermessensspielraum, zumal mehrere Methoden zu einem angemessenen Ergebnis führen könnten. Die gewählte Bewertungsmethode müsse in jedem Fall nachvollziehbar, plausibel und anerkannt sein. Sie müsse in vergleichbaren Fällen verbreitete Anwendung finden, begründetermassen besser oder mindestens ebenso bewährt sein wie anderen Methoden und den Verhältnissen im konkreten Einzelfall Rechnung tragen (BGer 5A_361/2022 vom 24. November 2022 E. 3.3.1.3.).

Die Unternehmensbewertung nach den anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre stellt hohe Anforderungen an das Fachwissen und erfordert regelmässig den Beizug von Experten. Das Gericht darf grundsätzlich nicht sein Wissen über das Fachwissen des Experten stellen, sondern in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen."

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