"Die Abänderung von Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmen wirkt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel erst für die Zukunft aus, bleibt die bisherige Regelung doch gültig, bis die neue in Rechtskraft erwächst. Hinsichtlich der Unterhaltspflicht kann die Abänderung auch – frühestens – auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (oder ein späteres Datum) zurückbezogen werden. Die Anordnung der Rückwirkung liegt im Ermessen des Massnahmegerichts (...). Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise aus Billigkeitsüberlegungen in Betracht, nämlich bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe wie unbekannter Aufenthalt oder Landesabwesenheit des Unterhaltspflichtigen, treuwidriges Verhalten einer Partei, schwere Krankheit des Berechtigten etc. (...).

Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Bei schwankendem Einkommen bzw. schwankenden Einkommensbestandteilen sollte jedoch auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei und bei grösseren Schwankungen allenfalls zusätzlicher – Jahre abgestellt werden (....).

Unter anderem im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens im Scheidungsverfahren ist das Gericht befugt, Unterhaltsbeiträge für ein volljähriges Kind festzulegen, unter der Voraussetzung, dass das Kind erst während des Verfahrens volljährig geworden ist und den die Unterhaltsbeiträge fordernden Ehegatten ausdrücklich oder konkludent zur Geltendmachung des Kindesunterhaltes ermächtigt hat (...).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in allen drei Phasen im Bedarf der Parteien je Fr. 150.00 und in jenem der drei Kinder je Fr. 50.00 für die Kosten von Telefon und Internet einsetzte.

Daraus erhellt, dass Privatschulkosten bei engen finanziellen Verhältnissen in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden können, sondern lediglich im Falle von gehobeneren Verhältnissen.

Gemäss der neuesten Praxis des Bundesgerichts gibt Art. 163 ZGB im Unterschied zu Art. 125 ZGB einen Anspruch einzig auf Verbrauchsunterhalt. Deshalb ist es nicht möglich, während des Scheidungsverfahrens (im Zusammenhang mit der Vorverlegung des Zeitpunktes für die Teilung der Vorsorgeguthaben in Art. 122 ZGB) mittels vorsorglicher Massnahmen Vorsorgeunterhalt zuzusprechen."

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