"Bei diesen neuen Behauptungen handelt es sich grundsätzlich um zulässige Noven. Der Gesuchsgegner unterlässt jedoch jegliche Ausführungen dazu, welche Auswirkungen diese auf den vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere auf seine Leistungsfähigkeit und Unterhaltspflicht haben sollten. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nach (...)."

"Bei diesen neuen Behauptungen handelt es sich grundsätzlich um zulässige Noven. Der Gesuchsgegner unterlässt jedoch jegliche Ausführungen dazu, welche Auswirkungen diese auf den vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere auf seine Leistungsfähigkeit und Unterhaltspflicht haben sollten. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nach (...). Es reicht auch nicht aus, lediglich die Vermutung zu äussern, nicht mehr im bisherigen Beruf weiterarbeiten zu können. Auch schliesst dies eine anderweitige Arbeitstätigkeit nicht aus. Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit ist somit nicht glaubhaft gemacht. Zudem wären allfällige Erwerbsersatzeinkommen (ALV, IV, AHV) zu beachten. Auch ein dauerhafter Wegfall der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist daher nicht glaubhaft."

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