„Entgegen den Beschwerdevorbringen des Gesuchstellers ist die Vorinstanz keineswegs mehr als 1.5 Jahre untätig geblieben. Sie hat in dieser Zeit lediglich das Hauptverfahren nicht fortgeführt, jedoch das Massnahmeverfahren. Dass in diesem Massnahmeverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden wäre, macht der Gesuchsteller nicht geltend (…).“