„Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung zu bejahen ist, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben (einen solchen gibt es ja gerade nicht), noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden (hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit). Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine ange-
messene Frist ansetzen (…).“

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