„Die Vorinstanz sah einen Abänderungsgrund im Umstand, dass der Beklagte im mm.2020 zum zweiten Mal Vater geworden war und sich sein Bedarf entsprechend erhöht hatte (…). Diese Erwägung blieb unangefochten. Dagegen verneinte die Vorinstanz den Abänderungsgrund beim vom Beklagten ebenfalls geltend gemachten tieferen Einkommen aufgrund einer Pensumsreduktion im Zusammenhang mit der zweiten Vaterschaft (…).
Gemäss Lehre und Praxis ist Einkommen aus einem bisherigen Nebenerwerb so lange weiterhin zu berücksichtigen, als die Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit trotz neu eingetretenen Gegebenheiten noch als zumutbar erscheint (…). Die Frage der Zumutbarkeit einer Nebenbeschäftigung über eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit hinaus ist mithin eine solche des Ermessens (…).
Wie ausgeführt, kann bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vom Grundsatz der Nichtrückwirkung insbesondere dann abgewichen werden, wenn es für den Unterhaltsverpflichteten voraussehbar war, dass er seine Lebensumstände anpassen muss, oder wenn er sich gar unredlich verhalten hat bzw. wenn eine Schädigungsabsicht vorliegt (…). Nach der Rechtsprechung zu Art. 285 Abs. 1 ZGB folgt, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Der Beklagte hat folglich mit seiner Leistungsfähigkeit den Unterhalt von C._____ und von F._____ im Rahmen des Prinzips der Gleichbehandlung zu decken. Der Grundsatz ist aber insoweit relativ, als die Kinder nicht betragsmässig, sondern nach Massgabe ihrer konkreten (Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungs)Bedürfnisse gleich zu behandeln sind (…). Im Rahmen der Festsetzung der Unterhaltspflicht ist daher die Leistungsfähigkeit des Beklagten ohne Einrechnung des Betrags gemäss Unterhaltsvertrag zu ermitteln, wie das die Vorinstanz getan hat (…).“