„Hervorzuheben ist, dass das Gesetz nicht vorschreibt, innert wie vielen Tagen mit dem Vorbringen der Noven zugewartet werden darf. Als Faustregel ist zwar eine Frist von 10 Tagen bzw. von ein bis zwei Wochen anzunehmen (…); massgebend sind jedoch stets die konkreten Umstände (…). Im Einzelfall kann auch eine längere Frist angezeigt sein, etwa bei sehr umfangreichen oder aufwändig aufzuarbeitenden Noven. Eine kürzere Frist dürfte dagegen nur ausnahmsweise opportun sein (…).
Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Noveneingabe den Fristenstillstand über die Weihnachtsfeiertage berücksichtigte, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht willkürlich.“