„Aus Art. 333 Abs. 1 ZPO leitet die herrschende Lehre sodann ab, dass im Gesuch ein Rechtsbegehren bezüglich des Inhalts des neu zu fällenden Urteils erforderlich ist (…). Die Revisionsgründe sind in ihren verschiedenen Elementen darzutun und mit Beweisanträgen zu versehen (…).

Die Revisionsfrist beginnt erst mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen, wobei mit Entdeckung die sichere Kenntnis gemeint ist; blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht (…).  Sichere Kenntnis setzt voraus, dass die revisionsklagende Partei die Elemente kennt, die zu einer Substantiierung notwendig sind; für den Beginn des Fristenlaufs ist nicht erforderlich, dass die revisionsklagende Partei die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann (…).

Eine Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Die revisionsklagende Partei muss die neue erhebliche Tatsache substantiieren (E. III.1.3.) und beweisen: Entweder verfügt sie über das Beweismittel (beispielsweise eine Urkunde) oder aber sie hat davon Kenntnis, ohne es einreichen zu können (beispielsweise ein unerwarteter Zeuge […]). Das strikte Beweismass, welches im Scheidungsverfahren gilt, führt zu einem Urteil mit voller materieller Rechtskraft (…). Entsprechend ist auch der strikte Beweis erforderlich, um die volle materielle Rechtskraft eines Scheidungsurteils umzustossen.
Es ist allgemein anerkannt, dass mit "nachträglich" im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO nicht das entsprechende Urteil gemeint ist, sondern der letzte Zeitpunkt, in welchem die Tatsache noch in den früheren Prozess hätte eingebracht werden können (…). Im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt sich dieser Zeitpunkt nach Art. 229 Abs. 1 ZPO (…). Ausgeschlossen sind somit Tatsachen, die sich nach Beginn des Novenverbots ereignet haben (…). Auch die Beweismittel müssen im letzten Zeitpunkt, als sie noch hätten ins ursprüngliche Verfahren eingebracht werden können, bereits existiert haben (…).

Tatsachen und Beweismittel können im Revisionsverfahren somit nur dann berücksichtigt werden, wenn sie entstanden waren, bevor das Novenverbot im ursprünglichen Verfahren galt. Es spielt dabei keine Rolle, ob von der Tatsache unmittelbar eine Rechtsfolge abhängt, ob es sich dabei um ein Indiz (Tatsache, die einen Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zulässt) oder ob es sich um eine Hilfstatsache (Tatsache, die einen Schluss auf den Beweiswert eines Beweismittels zulässt) handelt (…).

Die Parteibefragung und Beweisaussage (Art. 191 f. ZPO) sind als Beweismittel ausgeschlossen, weil es einer Partei im Prozess immer schon möglich ist, sich darauf zu berufen; es handelt sich nicht um neue Beweismittel (…).

Eine Partei kann die Revision verlangen, wenn sie geltend macht, dass der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist insbesondere möglich, nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Konvention mit Revision anzufechten und Willensmängel bei Konventionsabschluss geltend zu machen (…). Zu diesen Willensmängeln gehört auch die absichtliche Täuschung (Art. 28 OR; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 25). Diese muss auf Seiten des Getäuschten einen Motivirrtum hervorrufen; der Getäuschte hat eine falsche Vorstellung über einen Sachverhalt (…). Die Täuschung muss sodann für die Abgabe der Willenserklärung kausal gewesen sein.“

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